Klassenfotos sind nach wie vor ein gutes Geschäft. Auch wenn Eltern die Bilder gar nicht wollen, trauen sich viele nicht, selbstbewusst Nein zu sagen.
Alle Jahre wieder geht der Schulbeginn für die Eltern ganz schön ins Geld. Nicht nur die Selbstbehalte für Schulbücher und Schülerfreifahrt belasten das Haushaltsbudget, sondern auch Ausgaben für schulische Zeitschriftenabonnements oder Zuschüsse zu Material- und Kopierkosten.
All das kann sich zu einem ordentlichen Betrag summieren. Dazu kommt an praktisch allen Schulen im Laufe des Semesters noch eine Forderung, die regelmäßig für Verdruss sorgt: die Rechnung vom Schulfotografen.
Ärgerliche Praxis
Es sind vor allem zwei Dinge, die die meisten Eltern aufregen: erstens der für die Bilder verlangte Preis und weiters die recht forsche und selbstbewusste Zahlungsaufforderung für eine Leistung, die sie nicht bestellt haben. Rechtlich ist die Sache klar:
- Kinder bis sieben Jahre sind gänzlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie abgesehen von sogenannten „Taschengeldgeschäften“ keine Verpflichtungen eingehen und Rechte erwerben dürfen. Sticker, Stifte, Comic-Hefte oder andere Anschaffungen des täglichen Lebens, die mit dem wöchentlichen Taschengeld erworben werden können, sind o.k. Die Bestellung einer Ware ist ungültig und verpflichtet weder die Kinder noch die Eltern.
- Vom 7. bis zum 14. Lebensjahr gelten Kinder als unmündige Minderjährige. Der finanzielle Rahmen ihrer Geschäfte nimmt leicht zu. Verträge, die die Jugendlichen zu Leistungen verpflichten, sind aber ungültig, es sei denn, auch die Eltern haben zugestimmt.
- Vierzehn- bis Achtzehnjährige sind mündige Minderjährige. Sie dürfen selbstständig Geschäfte abschließen, die sich im Rahmen dessen bewegen, was sie aus Taschengeld, Geldgeschenken und eigenem Einkommen finanzieren können, ohne dass dadurch eine Gefährdung ihrer Lebensbedürfnisse eintritt. Gefährdend können etwa Ratengeschäfte sein oder solche, bei denen klar ist, dass die Jugendlichen ihre finanzielle Verpflichtung nicht aus eigenem Einkommen erfüllen können. Jugendliche dieser Altersgruppe können also – sofern sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen – sich selbst zur Abnahme der Fotos verpflichten, nicht jedoch ihre Eltern.