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Schulfotografen - Kein gutes Bild

Klassenfotos sind nach wie vor ein gutes Geschäft. Auch wenn Eltern die Bilder gar nicht wollen, trauen sich viele nicht, selbstbewusst Nein zu sagen.

Alle Jahre wieder geht der Schulbeginn für die Eltern ganz schön ins Geld. Nicht nur die Selbstbehalte für Schulbücher und Schülerfreifahrt belasten das Haushaltsbudget, sondern auch Ausgaben für schulische Zeitschriftenabonnements oder Zuschüsse zu Material- und Kopierkosten.

All das kann sich zu einem ordentlichen Betrag summieren. Dazu kommt an praktisch allen Schulen im Laufe des Semesters noch eine Forderung, die regelmäßig für Verdruss sorgt: die Rechnung vom Schulfotografen.

Ärgerliche Praxis

Es sind vor allem zwei Dinge, die die meisten Eltern aufregen: erstens der für die Bilder verlangte Preis und weiters die recht forsche und selbstbewusste Zahlungsaufforderung für eine Leistung, die sie nicht bestellt haben. Rechtlich ist die Sache klar:

  • Kinder bis sieben Jahre sind gänzlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie abgesehen von sogenannten „Taschengeldgeschäften“ keine Verpflichtungen eingehen und Rechte erwerben dürfen. Sticker, Stifte, Comic-Hefte oder andere Anschaffungen des täglichen Lebens, die mit dem wöchentlichen Taschengeld erworben werden können, sind o.k. Die Bestellung einer Ware ist ungültig und verpflichtet weder die Kinder noch die Eltern.
  • Vom 7. bis zum 14. Lebensjahr gelten Kinder als unmündige Minderjährige. Der finanzielle Rahmen ihrer Geschäfte nimmt leicht zu. Verträge, die die Jugendlichen zu Leistungen verpflichten, sind aber ungültig, es sei denn, auch die Eltern haben zugestimmt.
  • Vierzehn- bis Achtzehnjährige sind mündige Minderjährige. Sie dürfen selbstständig Geschäfte abschließen, die sich im Rahmen dessen bewegen, was sie aus Taschengeld, Geldgeschenken und eigenem Einkommen finanzieren können, ohne dass dadurch eine Gefährdung ihrer Lebens­bedürfnisse eintritt. Gefährdend können etwa Ratengeschäfte sein oder solche, bei denen klar ist, dass die Jugendlichen ihre finanzielle Verpflichtung nicht aus eigenem Einkommen erfüllen können. Jugendliche dieser Alters­gruppe können also – sofern sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen – sich selbst zur Abnahme der Fotos verpflichten, nicht jedoch ihre Eltern.

Unverhältnismäßig teuer

Klassenfoto, Porträtfoto, Visitenkarten etc.

Gern geübte Praxis ist, dass die Eltern ein Paket mit Klassenfoto, Porträtfoto, Visitenkarten etc. samt Erlagschein erhalten. Dazu noch die Aufforderung, den geforderten Preis zu erlegen oder das gesamte Set bzw. nicht gewünschte Abzüge zurückzugeben oder gar mit der Post zurückzuschicken.

Keine Verpflichtung zum Zurückschicken

Hier gilt wie bei allen unverlangten Zusendungen: Sie sind nicht verpflichtet, sich die Arbeit anzutun, etwas, das Sie nicht bestellt haben, zurückzuschicken. Juristen empfehlen aber, die Ware zumindest eine Zeit lang aufzuheben, sollte der Absender sie abholen wollen. Häufig interessieren sich Eltern nur für Teile des übermittelten Foto-Pakets, um dann verärgert festzustellen, dass das Porträt- oder Klassenfoto im Verhältnis zum Gesamtpaket oft unverhältnismäßig teuer ist.

Fotos ablehnen und Fotograf wechseln

Dagegen lässt sich rechtlich nichts machen, denn auch wenn die Fotos als teuer empfunden werden, bewegt sich dies in juristisch kaum angreifbarem Rahmen. Auch die fotografische Qualität der Bilder ist – im Gegensatz zu Fehlern bei der Ausarbeitung – nur schwer objektiv festzumachen. In beiden Fällen bleibt nur: die Fotos ablehnen und versuchen, dass der Fotograf gewechselt wird. Das ist aber oft schneller gefordert, als es umgesetzt wird.

Jeder Wechsel beginnt mit der Frage: Wer bestellt eigentlich den Schulfotografen? Üblicherweise macht das der Elternverein, in manchen Schulen werden auch die Schülervertretung oder einzelne Lehrkräfte damit betraut. Doch auch wenn man den richtigen Ansprechpartner eruiert hat, bleibt es meist schwierig.

Gut für die Schule

Grund dafür können die durchaus attraktiven Angebote sein, die die Unternehmen machen. Das können kostenlose Schülerausweise (Edu-Card), Nutzungsrechte der Klassenfotos für Jahrbücher bis hin zu Beamern, Notebooks oder Geld sein. Fairerweise muss man dazusagen, dass diese Remunerationen meist der Schule zugute kommen.

Trotzdem: Die meisten Eltern gehen, wenn sie Fotos kaufen, nicht davon aus, damit auch andere Leistungen zu finanzieren. Und wenn, würden wohl die meisten gerne vorher gefragt werden.

Eltern fühlen sich häufig zum Kauf verpflichtet

Dennoch fühlen sich Eltern trotzdem häufig verpflichtet, die Fotos zu kaufen: Sie möchten nicht unangenehm auffallen, oder sie wollen den Sprösslingen eine schöne Erinnerung ermöglichen. Ob es dazu aber jedes Jahr eines Klassenfotos bedarf, sei dahingestellt.

Fotos von Schülern dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen oder Erziehungsberechtigten ins Internet gestellt werden (Näheres dazu: "Interview Mag. Alexander Koukal"). Kinder und Jugendliche machen sich in Zeiten von digitaler Fotografie und Handykameras ihre Schnappschüsse inzwischen ohnehin vielfach selber.

Interview Mag. Alexander Koukal

„Kinder haben ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre“  - Mag. Alexander Koukal, Rechtsanwalt in Wien, über das Recht von Schülern auf das eigene Foto 

Braucht die Schule eine Zustimmung der Schüler, um deren Fotos auf der Schulwebsite zu veröffentlichen?

Mag. Koukal: Ja. Wenn die Schule Fotos ihrer Schüler online stellt, ohne dafür eine Zustimmung einzuholen, verstößt sie gegen das Datenschutzrecht und kann auch das sogenannte Recht am eigenen Bild verletzen. 

Dem Datenschutz unterliegen nicht nur die Namen und Adressen der Schüler, sondern auch Fotos, auf denen sie erkennbar sind. Es ist irrelevant, ob die Bilder mit dem Namen der Kinder versehen sind. Das Recht am eigenen Bild verbietet die Veröffentlichung von Fotos, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt sein können.

Klassenfotos zeigen zwar nichts Unwahres von den Schülern. Aber auch in der Schule haben Kinder ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre. Sie müssen nicht dulden, dass jemand über Internetsuchmaschinen herausfindet, welche Schule sie besuchen. Die Veröffentlichung der Fotos im Internet lässt sich nicht durch überwiegende Interessen der Schule rechtfertigen, denn die Schule kann sich im WWW auch gut präsentieren, ohne zu zeigen, wie ihre Schüler aussehen. Schülerfotos im Internet sind daher, sowohl was Datenschutz als auch was das Recht am eigenen Bild betritt, nur aufgrund einer Zustimmung erlaubt. 

Diese Zustimmung muss allerdings nicht schriftlich erfolgen. Wenn sich die Schüler „fürs Jahrbuch und die Homepage“ vom Schulfotografen abbilden lassen, dann liegt darin eine Zustimmung, die Fotos für diese Zwecke zu nutzen. Wichtig zu wissen ist, dass eine Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.

Wer muss die Zustimmung geben?

Grundsätzlich können für minderjährige Personen nur die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) wirksame rechtliche Erklärungen abgeben. Bei den sogenannten Persönlichkeitsrechten – dazu zählen auch das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Achtung der Privatsphäre – vertritt man jedoch die Ansicht, dass stets der persönlich Betroffene zustimmen muss.

Daher muss der Schüler selbst mit der Bildveröffentlichung einverstanden sein. Die Eltern können nicht gegen den Willen des Schülers eine Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos abgeben. Andere Juristen sind der Meinung, dass eine Zustimmung von Minderjährigen alleine nicht ausreicht. Wenn die Schule auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sie zusätzlich die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters einholen, vor allem bei unmündigen Kindern (unter 14 Jahren). 

Ist das bei Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule genauso?

Ja, dies gilt genau genommen auch für gedruckte Jahrbücher der Schule. Die Fotos dürfen auch dort nicht gegen den Willen der Schüler aufscheinen. Die Fotoveröffentlichung greift zwar weniger in die Interessen der Schüler ein, weil die Reichweite des Jahrbuchs, verglichen mit dem Internet, geringer ist.

Auf der anderen Seite gibt es jedoch kein höherwertiges Interesse der Schule, auch die Fotos von Schülern im Jahrbuch zu veröffentlichen. Daher benötigt die Schule für das Jahrbuch eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern.

Zusammenfassung

  • Gelassen bleiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sind Ihnen die Bilder des Schulfotografen zu teuer oder gefallen Sie Ihnen nicht, brauchen Sie sie auch nicht zu nehmen.
  • Verbündete suchen. Fällt es Ihnen schwer, Nein zu sagen, sprechen Sie das Thema beim nächsten Elternabend an. Sie sind mit Ihrem Ärger sicher nicht allein.
  • Zahlen heißt zustimmen. Ab sieben Jahren gilt: Bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – der Eltern – wird der bis dahin sogenannte schwebend unwirksame Vertrag mit einem Minderjährigen rechtswirksam. Dazu genügt es z.B., dass Sie den beigelegten Erlagschein einzahlen.

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