Ein Computer mit Internetanschluss ist kein Radio und deshalb fällt keine Rundfunkgebühr an. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof. Die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Gebühren ist möglich.
Über Notebook Radio gestreamt
Hintergrund für das Urteil war die Beschwerde eines Betroffenen. Er hatte sein Notebook samt kleinen Boxen verwendet. Die GIS hatte daraufhin Rundfunkgebühren vorgeschrieben, der Betroffene Beschwerde eingelegt. Nun erhielt er vor dem Höchstgericht Recht.
Gibt es Geld zurück?
GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter teilte uns mit: "Rückzahlungen (rückwirkende Abmeldungen) kommen dann in Frage, wenn der Rundfunkteilnehmer glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich Radio nur über Internet konsumiert hat, etwa in dem das auf dem Anmeldeformular dokumentiert ist, oder der Teilnehmer uns das sonst wie (etwa telefonisch) in der Vergangenheit mitgeteilt hat.
Sollte der Teilnehmer der GIS aufgrund der Entscheidung des VwGH erst jetzt erstmals mitteilen, dass er ausschließlich über Internet Radio konsumiert, so kann - nach Überprüfung des Sachverhaltes durch die GIS - erst per 31.07.2015 abgemeldet werden."
Der VKI geht davon aus, dass alle, die ähnlich betroffen sind, die zuviel bezahlten Gebühren rückfordern können. Dies zurück bis 1.1.2000 und ohne die Gefahr einer Verjährung der Ansprüche. Man muss als Betroffener glaubhaft machen, dass man tatsächlich in diesem Zeitraum kein Rundfunkempfangsgerät betrieben habe.
Nutzer, die einen Computer ohne Rundfunktechnologie verwenden, aber zusätzlich einen Radio oder Fernseher besitzen, müssen die Rundfunkgebühr sehr wohl bezahlen. Außer sie sind aus einem anderen Grund von der GIS befreit.
Hier finden Sie Keine Rundfunkgebühr für Internet-Streaming.
Kein Rundfunk
Es kommt, so entschied das Gericht, bei der Gebühr nicht auf die Nutzung des Programmes an, sondern auf die Art der Verbreitung: Internetstreaming sei nicht als Rundfunk zu qualifizieren. Die Gründe sind technischer Natur: Radio sei eine Ausstrahlung von einem Punkt an viele. Bei der Nutzung des Programmes über das Internet handle es sich hingegen um einen individuellen Abruf. Weil außerdem die Übertragung über das Internet (Streaming) nicht sicher fehlerfrei und vollständig sei, könne man auch nicht von Rundfunk sprechen „und begründe damit“, so das Urteil, „nach dem aktuellen Stand der Technik keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht“.