"Vor Kurzem entdeckte ich im Internet eine elektrische Zahnbürste zu einem sehr günstigen Preis. Ich bestellte sie. Einen Tag später erhielt ich eine Mail des Händlers: „Wir haben uns beim Preis geirrt.“ Habe ich nicht das Recht, die Ware zum angegebenen Preis zu bekommen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Reinhold Schranz.
Mag. Reinhold Schranz |
Nein. Mit der Bestellung stellt der Konsument das Anbot, die Ware zum angegebenen Preis zu erwerben. Der Vertrag kommt allerdings erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung annimmt. Der Verkäufer ist somit nicht an den im Webshop angegebenen Preis gebunden.
Unterläuft dem Händler daher ein Fehler in der Preisauszeichnung, kann er das Anbot des Kunden ablehnen und den Verkauf zum korrekten Preis anbieten. Der Konsument kann leider nicht darauf bestehen, die Ware zu dem günstigeren Preis zu erhalten. Sollte der Händler allerdings den Preis wiederum falsch auszeichnen, handelt es sich nicht mehr um einen Schreibfehler, sondern um unzulässige irreführende Werbung.