"Von einem Fachbetrieb habe ich Fliesen verlegen lassen. Einige Arbeiten wurden zwar verrechnet, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Kann ich einen Teil des verlangten Rechnungsbetrages einbehalten?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.
DI Renate Wagner |
Auch für Handwerker gilt die gesetzliche Gewährleistung. Für Ihr gutes Geld können Sie eine tadellose Verlegung verlangen. Sie haben zwar das Recht, den Werklohn bis zur mangelfreien Fertigstellung der Arbeit einzubehalten. Allerdings müssen Sie dem Unternehmer die Möglichkeit zur Verbesserung (so der juristische Fachausdruck) geben.
Schriftliche Mitteilung
In der Praxis heißt das: Sie müssen dem Unternehmer – am besten schriftlich (eingeschrieben!) – mitteilen, dass seine Arbeit mangelhaft ist, und ihn auffordern, die nicht erledigten Arbeiten auszuführen.
Nachfrist setzen
Reagiert er darauf gar nicht oder vertröstet er Sie nur, sollten Sie ihm eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung seiner Arbeit setzen und ihm androhen, dass Sie bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist ein anderes Unternehmen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragen werden. Dann können Sie dessen Kosten von der Rechnung in Abzug bringen. Wichtig ist jedoch, Beweise für die Mangelhaftigkeit der Arbeit zu sichern!