Durch den Binnenmarkt können Konsumenten Dienstleistungen auch in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen.
Herr H. baut ein Einfamilienhaus. Für einen Teil der Bauarbeiten möchte er eine polnische Firma beauftragen. Dies will er aber nicht einfach „schwarz“ erledigen. Daher erkundigt er sich bei unserem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ), was beim Auftrag zu beachten sei.
Dies ist nur ein Beispiel, wo überall die EU-Dienstleistungsrichtlinie zum Tragen kommt. Diese besagt: Konsumenten sollen Dienstleistungen europaweit in Anspruch nehmen können, der Binnenmarkt soll allen Bewohnern aller 27 Mitgliedsländer zugänglich sein.
Stolpersteine in der Praxis
Leider aber existieren noch immer Hindernisse unterschiedlicher Art. Eines davon ist eben, dass Informationen über grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht immer leicht zu bekommen sind. Hier kommt noch dazu, dass der österreichische Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten, zu denen auch Polen zählt, noch nicht vollständig liberalisiert ist.
Nun zählen arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht zu unserer Kernkompetenz. So mussten unsere Experten vom Europäischen Verbraucherzentrum selbst bei der Wirtschaftskammer recherchieren.
Dann konnten sie Herrn H. mitteilen, dass Arbeitnehmer im Bau- und Baunebengewerbe, die aus Polen und anderen neuen EU-Ländern kommen und in Österreich arbeiten wollen, eine Beschäftigungsbewilligung brauchen. Herr H. als österreichischer Auftraggeber muss diese Bewilligung beim regional zuständigen Arbeitsmarktservice beantragen.
Rechtsfragen
Um arbeitsrechtliche Fragen ging es auch im Fall von Frau G. Sie wollte eine slowakische Pflegerin für ihren dementen Vater engagieren und sich über die Rechtsvorschriften informieren. Auch hier half uns die Wirtschaftskammer mit Auskünften. Darüber hinaus gibt es eine eigene Internetseite des Sozialministeriums, auf der alle wichtigen Informationen zusammengefasst sind, nämlich www.pflegedaheim.at.
Ein anderes Hindernis sind unterschiedliche rechtliche Vorschriften zur Berufsausübung. So erkundigte sich ein Konsument, der ein Haus in der Slowakei kaufen möchte, ob ein slowakischer Rechtsanwalt einen derartigen Kaufvertrag prüfen darf. Wir erkundigten uns bei unserer slowakischen Partnerorganisation danach: Ja, das ist möglich.