Wo „Vorteilspack“ draufsteht, muss es auch einen Vorteil geben.
Das ist das Fazit eines Urteils, das die Bundesarbeitskammer vor dem OLG Wien erwirkte. Konkreter Anlass war die als „Vorteilspack“ ausgelobte 10er-Packung von Actimel, die – umgerechnet auf den Grundpreis – gegenüber der 6er-Packung gar nicht günstiger war. „Irreführend“, entschied das Gericht und untersagte die Verpackungsaufschrift.