"Vorsicht Falle": Trotz Verbots sind unverlangte Werbeanrufe eine gängige Masche. Gesetzt wird auf viel Geschwafel und auf Überrumpelung.
Telefonwerbung ist seit Jahren verboten, und daraus resultierende Verträge sind von Gesetzes wegen null und nichtig. Trotzdem setzen einige zwielichtige Unternehmen ihre Aktivitäten fort und probieren es lediglich mit einem anderen „Schmäh“.
Aktueller Schmäh: Lotto-Spielgemeinschaften
Aktuell handelt es sich meist um angebliche Lotto-Spielgemeinschaften. Wortreich wird man mit der Behauptung überrumpelt, man habe einen Vertrag abgeschlossen. Nun schulde man der Lottofirma Geld bzw. werde es in der Folge zu Abbuchungen vom Konto kommen. Man habe aber jetzt und nur jetzt die Möglichkeit, alles noch rückgängig zu machen.
Kontonummer entlocken
Eine Leserin berichtete uns von einem Telefonat, bei dem ihr gesagt wurde, die Vorgangsweise sei mit dem „Konsumentenschutz“ abgesprochen und man suche nach einer „guten Lösung für alle“. Auf jeden Fall handelt es sich um einen Abzockversuch. Die Angerufenen werden an eine kostenpflichtige Kündigungshotline (Vorwahl 0900) verwiesen oder es wird versucht, ihnen ihre Kontonummer zu entlocken – angeblich nur, damit bei der Kündigung alles seine Ordnung hat; in Wahrheit aber, um in der Folge Abbuchungen durchführen zu können. Wer sich weigert oder lästige Fragen stellt, wird nicht selten beschimpft oder gar bedroht.
Am besten schnell auflegen
Das sind lediglich freche Einschüchterungsversuche, die man am besten mit sofortigem Auflegen quittiert. Sich darüber aufzuregen, ist zwar eine verständliche Reaktion, führt aber zu nichts, weil es an den Abzockern abprallt.
Fernmeldebüro: unerwünschte Anrufe anzeigen
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, unerwünschte Anrufe beim Fernmeldebüro anzuzeigen, doch erfolgen sie oft mit unterdrückter Rufnummer und eine Erhebung von Rufdaten ist nach aktueller Rechtslage lediglich im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen möglich. Hat man sich im Zuge des Telefonats doch die Kontonummer entlocken lassen, dann kann man eine allfällige Abbuchung binnen 42 Tagen ab Buchungsdatum ohne Angabe von Gründen bei der Bank rückabwickeln lassen.