Der VKI klagte, das Handelsgericht Wien entschied: Treten Versicherungsnehmer aufgrund fehlerhafter Beratung von ihrer Lebensversicherung zurück, muss der Versicherer die einbezahlten Prämien plus vier Prozent Zinsen rückerstatten.
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Hohe Verluste
Petra S. schließt im Jahr 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Ablebensschutz von 4.000 Euro ab. Monatlich zahlt sie 75 Euro ein. In elf Jahren Laufzeit kommen so bis Ende 2016 immerhin knapp 10.000 Euro zusammen. Der tatsächliche Wertstand der Versicherung beläuft sich jedoch auf magere 3.800 Euro. Schuld am Saldo sind neben der mageren Fonds-Performance auch Abschlusskosten, Verwaltungsgebühren und die Versicherungssteuer.
Auch für Rudolf T. entpuppt sich das „Investment“ in eine fondsgebundene Lebensversicherung (Ablebensschutz 9.000 Euro) als alles andere als renditeträchtig. Im Mai 2000 hat er den Vertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen und monatlich 109 Euro eingezahlt. Als er die Versicherung im September 2012 kündigt, beläuft sich sein Verlust auf gut 45 Prozent.
Unbefristetes Rücktrittsrecht
Der Ärger von Petra S. und Rudolf T. (Namen der Redaktion bekannt) könnte sich im Nachhinein allerdings noch in Wohlgefallen auflösen. In beiden Fällen haben die Versicherungen nämlich bei Abschluss des Vertrages falsch beziehungsweise gar nicht über das mögliche Rücktrittsrecht informiert. Daraus ergibt sich für beide Versicherungsnehmer ein nach wie vor mögliches (weil unbefristetes) Rücktrittsrecht. Dies zeigen zwei Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH). Bis vor Kurzem strittig war, in welcher Höhe Kunden nach ihrem Rücktritt entschädigt werden müssen. Der VKI fordert die Rückzahlung aller geleisteten Prämien plus Zinsen. Dazu gehören auch Abschlusskosten, Verwaltungsgebühren und Versicherungssteuer. Abzuziehen wären lediglich Kosten für einen Risikoschutz. Demgegenüber stellen sich die Versicherungen auf den Standpunkt, dass lediglich der Rückkaufswert zu erstatten sei.
Alle Prämien plus vier Prozent
Der VKI klagte in zwei Verfahren gegen die Position der Versicherer und bekam in beiden Fällen vor dem Handelsgericht (HG) Wien Recht. Im Verfahren gegen die Uniqa Österreich Versicherungen AG hielt das Gericht fest, dass die Versicherung den Auszahlungsbetrag nach einem Rücktritt nicht auf den Rückkaufswert beschränken darf. Im Prozess gegen die Ergo Versicherung AG entschied das HG Wien, dass die einbezahlten Prämien plus vier Prozent zurückzuzahlen sind. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Petra S. stünden demnach rund 8.000 Euro mehr zu als der von ihrer Versicherung genannte Rückkaufswert. Auch Rudolf T. könnte einen Mehrerlös in diesem Umfang erzielen, obwohl er seine Versicherung bereits vor fünf Jahren gekündigt und den Rückkaufswert längst erhalten hat. Eine Teilnahme an der VKI-Sammelaktion lohnt sich für beide Konsumenten.