Was Konsumenten alles versprochen und dann nicht gehalten wird. Diesmal im Lebensmittel-Check: eine Grillsauce, die mit Wasabi angibt, obwohl sie gar keinen enthält. |
Kuner feurige Knoblauch Sauce Wasabi Style - Ohne Wasabi
Kuner feurige Knoblauch Sauce Wasabi Style: Die Sauce enthält keinen Wasabi. Damit sie trotzdem nach japanischem Kren aussieht, kommt Farbstoff zum Einsatz. Bild: K. Schreiner/VKI
Kuner feurige Knoblauch Sauce Wasabi Style: Zutaten; Bild: K. Schreiner/VKI
Unmissverständliche Produktdeklaration wünschenswert
Das steht drauf: Kuner feurige Knoblauch Sauce Wasabi Style
Gekauft bei: in vielen Geschäften erhältlich
Das ist das Problem
Wasabi, der scharfe, hellgrüne, japanische Meerrettich, bei uns vor allem als Würze zu Sushi und Sashimi bekannt geworden, hat seine treuen Fans. Mittlerweile wurden etliche Produkte entwickelt, die mit Wasabi locken. So auch eine Grillsauce von Kuner.
Wasabi steht drauf, ist aber nicht enthalten
„Feurige Knoblauch Sauce Wasabi Style“, steht in großen Buchstaben vorne auf dem Etikett der durchsichtigen Flasche, in die eine grünliche Sauce gefüllt ist. Doch ein genauer Blick zeigt: Nicht überall, wo Wasabi draufsteht, steckt tatsächlich welcher drinnen. Auf der Flaschenrückseite wird Wasabi nicht mehr erwähnt, die Grillsauce kommt als „Sauce mit Kren und Knoblauch“ daher. Kren ist aber kein japanischer, sondern europäischer Meerrettich. In der umfangreichen Zutatenliste taucht Wasabi ebenfalls nicht auf. Dafür ist hier u.a. der Farbstoff E 141 angeführt, dem die Sauce wohl ihre grünliche Tönung verdankt.
Wir haben bei Unilever (zu dessen Marken Kuner gehört) nachgefragt, warum die feurige Sauce keinen Wasabi enthält, obwohl Bezeichnung und Farbe suggerieren, dass sie damit erzeugt wurde.
Eine Frage der Interpretation
„Die Zusatzbezeichnung ,Wasabi Style‘ soll die Farbe und das besondere Geschmackserlebnis dieses Produktes zum Ausdruck bringen“, teilte uns Unilever mit. Und: „Style“ stehe für „nach Art von ...“ Für den informierten, verständigen Verbraucher sei daher erkennbar, dass dies etwas anderes ist als die Deklaration „mit Wasabi“ oder „mit Wasabi Geschmack“.
Aha. Wer so blauäugig ist, zu glauben, "Wasabi Style“ hätte tatsächlich etwas mit Wasabi zu tun, ist selbst schuld. Für alle anderen gilt: nicht nur lesen, sondern das Gelesene auch richtig interpretieren!
Reaktion der Firma Unilever
Was Unilever dazu sagt, dass in seiner Kuner feurigen Knoblauch Sauce Wasabi Style gar kein Wasabi verarbeitet ist.
„Bei dem vorliegenden Produkt handelt es sich um ein international entwickeltes Produkt, das sich zwischenzeitig auch in Österreich großer Beliebtheit erfreut. Es ist in der vorliegenden Aufmachung bereits seit April 2012 am österreichischen Markt erhältlich.
Auf der Verpackung des Produktes wird in einer transparenten Weise darauf hingewiesen, dass es sich um eine Knoblauchsauce handelt, die mit scharfem Kren (6 %) versetzt ist. Die Zusatzbezeichnung ,Wasabi Style‘ soll die Farbe und das besondere Geschmackserlebnis dieses Produktes zum Ausdruck bringen. Natürlich haben wir vor Produkteinführung gecheckt, was der Konsument mit dem Begriff ,Style‘ in Verbindung bringen kann und sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ,Style‘ für ,nach Art von‘ steht – also für den informierten, verständigen Verbraucher erkennbar ist, dass dies etwas anderes ist als die Deklaration ,mit Wasabi‘ oder ,mit Wasabi Geschmack. So werden international z.B. auch ,Chips Wasabi Style‘ angeboten.
Es ist uns ein besonderes Anliegen, in der Aufmachung des Produktes bildliche Darstellungen und Bezeichnungen zu verwenden, die mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, der Verbrauchererwartung und der Judikatur in Einklang zu bringen sind. Wie Sie ja selbst auf Ihrer Seite ,Lebensmittelcheck‘ darstellen, ist rein rechtlich nichts gegen Produktaufmachungen einzuwenden, die auf die jeweilige Geschmacksrichtung hinweisen, weil ja auch im österreichischen Codex – bei dessen Entstehen auch die Verbraucherverbände aktiv mitwirkten – die Verbrauchererwartung dahingehend präzisiert wurde, dass die Geschmacksrichtung sowohl durch Bezeichnung (z.B. Kräuter, Zitrone, Himbeere), als auch bildliche Hinweise, aber auch durch die Form der Ware zum Ausdruck gebracht werden kann (z.B. Codex B16 Abs. 4).
Von Seiten der einschlägigen Gerichte wurde mehrfach festgestellt, dass der kritische, aufmerksame Durchschnittsverbraucher bei Abbildungen von Früchten, Gemüse oder sonstigen Rohstoffen nicht zwingend erwarten kann, dass der Geschmack und die Farbe des Produktes ausschließlich auf die abgebildeten oder erwähnten Rohstoffe zurückzuführen sind, zumal er bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung aus der Zutatenliste erkennen kann, ob in dem Produkt noch Aromen, Farbstoffe, färbend wirkende Lebensmittel oder sonstige geschmacksbeeinflussende Rohstoffe zugesetzt wurden.
Es wird weder auf den Gehalt oder Geschmack von Wasabi hingewiesen, noch wird eine Wasabiwurzel abgebildet. Sowohl aus der Verkehrsbezeichnung als auch aus der Zutatenliste ist die Zusammensetzung unseres Produktes klar erkennbar, sodass keine Irreführung des Konsumenten vorliegt. Dass dies offensichtlich auch von Konsumenten so gesehen wird, zeigt der Umstand, dass bei unserem Konsumententelefon innerhalb von 1 ½ Jahren nur insgesamt 2 Anrufer die Zusammensetzung des Produktes hinterfragten.“
Unilever Austria GmbH
20.9.2013
Wir meinen: Dass Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, setzen wir voraus. Eine von vornherein klare und unmissverständliche Produktdeklaration wäre allerdings wesentlich besser als spitzfindige Erklärungen im Nachhinein.