Die EU-Kosmetikverordnung sieht vor, dass die Inhaltstoffe von Kosmetika deklariert werden müssen. Zumindest, was den stationären Handel angeht, ist das eindeutig. Doch leider scheint bei der Formulierung des Verordnungstextes etwas schiefgegangen zu sein. Ob sich die Deklarationspflicht auch auf das Geschäft im Internet bezieht, ist nämlich umstritten. Der Onlinehandel wird in der Verordnung mit keinem Wort erwähnt.
Unklare Deklarationspflicht
Selbst bei den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten kursieren unterschiedliche Meinungen dazu. Und Onlineshops scheinen die Lücke in der Verordnung auszunutzen. Darauf deuten zumindest Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern hin, die bei uns eingehen. Bis Ende 2022 ist eine Überarbeitung der EU-Kosmetikverordnung geplant. Es ist also noch Zeit, den Fehler in der Verordnung zu korrigieren. Denn natürlich ist es unerheblich, ob Kosmetika im Geschäft oder im Internet verkauft werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf, zu wissen, wie sich die Produkte zusammensetzen und ob diese für sie sicher sind. Für die Händler sollte es also selbstverständlich sein, zu allen Produkten Inhaltstofflisten (INCI-Listen) bereitzustellen.
Test: Wie sieht es in der Praxis aus?
Wir wollten genauer wissen, wie es die Onlineshops, mit der gebotenen Transparenz halten. Gemeinsam mit den Konsumentenschutzorganisationen aus Belgien, Dänemark, Slowenien und Spanien haben wir exemplarisch 50 im Internet angebotene Kosmetika unter die Lupe genommen und uns angeschaut, inwieweit dazu INCI-Listen bereitgestellt werden.
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