Haftpflicht oder Kasko?
So weit zu den Basisbegriffen. Prinzipiell ist beim Totalschaden zu unterscheiden, welches Versicherungsprodukt im Fall des Falles zum Tragen kommt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtend. Jeder, der ein Auto anmeldet, muss eine abschließen. Bei einem selbst verschuldeten Unfall deckt dieses Versicherungsprodukt in der Regel aber nur Schäden beim Unfallgegner, nicht jedoch jene am eigenen Auto ab. Wer auch diese Schäden ersetzt bekommen will, braucht eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko).
Was bekomme ich ersetzt?
Die Gretchenfrage lautet freilich: Was bekomme ich im Schadensfall konkret ersetzt? Erhellend ist ein Blick in die Vertragsklauseln – und das natürlich optimalerweise bereits vor Abschluss des Versicherungsproduktes (siehe auch VKI-Tipps). Dort ist auch definiert, wann ein Totalschaden vorliegt.
Sie ahnen es: Totalschaden ist nicht gleich Totalschaden. Bei einem technischen Totalschaden ist das Auto durch einen Unfall dermaßen in Mitleidenschaft gezogen, dass auch der beste Mechaniker nichts mehr auszurichten vermag. Es ist technisch nicht mehr (oder nur mit einem nicht zu rechtfertigenden Aufwand) möglich, es zu reparieren – ein Fall für die Schrottpresse.
Ein echter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Autos.
Und der wirtschaftliche Totalschaden tritt dann ein, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. In anderen Worten: dann, wenn sich aus Sicht des Versicherers eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr rechnet.
Heißt für die Praxis, dass es bisweilen sehr schnell passieren kann – insbesondere bei älteren Fahrzeugen –, dass auch ein recht kleiner Schaden als (wirtschaftlicher) Totalschaden definiert wird.
Entschädigung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert?
Ermittelt wird der Wert des Unfallautos bzw. der Wiederbeschaffungswert durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen. Stuft der Versicherer das Unfallauto dann als Totalschaden ein, lehnt er eine Reparatur ab. Damit wieder zurück zur Gretchenfrage: Je nach Einzelfall macht der Versicherer dem Versicherten ein Entschädigungsangebot.
Im Normalfall lautet es: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das löst dann beim Versicherten zuweilen Unverständnis aus. Weil: viel zu wenig! Denn läge kein Totalschaden vor, würde der Versicherer die vollen Kosten einer fachgerechten Reparatur bezahlen.
Aber selbst der Oberste Gerichtshof hat den Assekuranzen recht gegeben: Es muss zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten kommen, wenn diese die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). Aber auch wenn ein technischer oder echter Totalschaden vorliegt, heißt das nicht zwangsläufig, dass man mit der ausbezahlten Summe auch wirklich ein gleichwertiges Auto am Markt findet.
Das Angebot des Versicherers muss übrigens nicht angenommen werden. Allerdings kann man nur darauf bestehen, die erwähnte Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ausbezahlt zu bekommen. Ob sich damit eine Reparatur (in Eigenregie) ausgeht, ist fraglich.