Der unterste Teil dieses Schreibens war ein abtrennbarer „Persönlicher Lieferschein“ für das Geschirr mit dem Hinweis „GRATIS“ und dem durchgestrichenen Preis von 1.048,10 Euro. Insgesamt wurden die Adressaten sechs Mal namentlich im Brief angesprochen. Erst auf der Rückseite waren die „Zuteilungsbedingungen“ zu finden; die waren aber in sich widersprüchlich.
Wie gewonnen, so zerronnen
Einerseits stand in den Bedingungen, dass nur die drei Teilnehmer mit dem höchsten Bestellwert in einem bestimmten Zeitraum das Geschirrset erhielten. Andererseits aber, dass die „Teilnahme an der Aktion“ gratis und unabhängig von einer Bestellung sei und eine Bestellung nicht die Gewinnchancen erhöhe. Für uns war klar: Mit dem Erwecken des falschen Eindrucks, gewonnen zu haben, handelt es sich hier um eine irreführende Geschäftspraktik.
Gericht bestätigt Irreführung
Wir klagten daraufhin 3 Pagen im Auftrag des Sozialministeriums – das Landesgericht Salzburg bestätigte unsere Ansicht rechtskräftig. Eine Ankündigung sei stets nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis müsse von dem angesprochenen Personenkreis auch wahrgenommen werden. Außerdem könnten die „Zuteilungsbedingungen“ auf der Rückseite des Schreibens daran schon deshalb nichts ändern, weil sie in sich widersprüchlich seien.