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Wirtschaftsbegriffe: Indexklausel - Inflationsspirale

An den Verbraucherpreisindex gekoppelte Preiserhöhungen bei Mieten und Gebühren sorgen zwar für Transparenz, heizen aber ihrerseits die Inflation stetig an.

Warum Preise kontinuierlich steigen, wie die Inflationsrate berechnet wird und wie sich die Geldentwertung auf unterschiedliche ­Verbrauchergruppen auswirkt, haben wir in vorangehenden Ausgaben beschrieben. Auch der Verbraucherpreisindex (VPI) als Inflationsindikator und wichtige Kennzahl zur Fest­setzung von Löhnen und Preisen wurde dabei immer wieder angeführt. Vor allem bei langjährigen, unbefristeten Verträgen ist der VPI ein zuverlässiger Orientierungswert. Er erspart den Vertragspartnern jährlich wieder­kehrende Diskussionen und Verhandlungen über Preisanpassungen, weil damit auto­matisch dafür gesorgt ist, dass den Anbietern steigende Kosten abgegolten ­werden. Die Verbraucher wiederum sind so vor willkür­lichen, nicht nachvollziehbaren Preiserhöhungen geschützt.

Beständiger Kreislauf

(Vertraglich festgelegte) Preise und Gebühren, die sich nach dem VPI erhöhen, werden etwa als „indexbasiert“ bezeichnet. Oft ­finden sich in diesem Zusammenhang auch Bezeichnungen wie „Wertsicherungsklausel“, „Indexanpassung“ oder – bei Mieten – der sogenannte „Richtwert “. Sie alle fließen ihrerseits wieder in die Berechnung des Verbraucherpreisindex ein – und bringen so den kuriosen Effekt mit sich, die Inflation zusätzlich anzuheizen.

Inflationsanpassung

Denn allein durch die Tat­sache, dass ein bestimmter Anteil im Waren­korb automatisch im Preis steigt, ist die nächstjährige Inflationsanpassung bereits gesichert (siehe Seite 03: Mieten: der "umgekehrte Zinseszinseffekt"). Das gilt für die indexbasierten Prämien und Konditionen privater Dienstleister ebenso wie für Gebühren, die von Kommunen, Ländern und dem Staat einge­hoben werden, etwa Müllabfuhr- oder Kanalgebühren, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Kindergartenbeiträge oder auch Eintritts­preise für Museen, Theater oder Bäder.

Loslösung von der Inflationsspirale

Wie ein Perpetuum mobile

Natürlich ist es nicht zuletzt bei den öffent­lichen Gebühren sinnvoll und wichtig, dass sie dem allgemeinen Preisentwicklungs­niveau angepasst werden. Vieles davon ­könnte sonst nicht mehr in der gewohnten Qualität bzw. in manchen Fällen noch weniger kosten­deckend als bisher angeboten ­werden. Man darf dabei aber nicht über­sehen, dass das derzeitige ­System eine sich selbst antreibende Inflationsspirale produziert, denn: Jedes Prozent Inflation im aktuellen Jahr zieht eine Basispreissteigerung von schätzungsweise 0,065 Prozent im nächsten Berechnungsjahr nach sich.

Bei den automatisch erhöhten Indexpreisen privater wie öffentlicher Anbieter handelt es sich zwar nur um einen kleinen Anteil am VPI-Warenkorb, wie beim Zinseszinseffekt kommen aber auch hier über die Jahre ordent­liche Beträge zusammen – und je höher die Inflation, desto mehr. Das lässt sich am Beispiel Mietpreisanpassung gut nachvoll­ziehen: Nach dem Indexstand der Statistik Austria würde ein Mietzins von 200 Euro aus dem Jahr 1967 heute bei 1.018 Euro liegen. Bereinigt um die weitergehenden Inflationsauswirkungen wäre der Indexstand deutlich niedriger und die Miete mit 916 Euro um mehr als einen Hunderter günstiger.

Loslösung von der Inflationsspirale

Ohne das Kind mit dem Bade ausschütten zu wollen – es wäre also zumindest ein Überdenken des Anpassungsautomatismus in manchen Bereichen sinnvoll; vor allem bei den Mietpreisanpassungen, die dem Schlagwort vom „leistbaren Wohnraum“ zunehmend entgegenstehen. Von der Inflationsspirale losgelöste Preisanpassungen wären etwa möglich, wenn sie um den doppelten Inflationseffekt bereinigt oder überhaupt vom VPI entkoppelt und durch eine Mess­größe bestimmt würden, die sie nicht selbst mitbestimmen.

Mieten: der umgekehrte "Zinseszinseffekt"

Bei Mietverträgen ist oft eine Anpassung nach dem VPI vorgesehen.

In der Praxis wird dazu die Gewichtung des Indexwertes im VPI-Warenkorb mit der von der Statistik Austria erhobenen Inflationsrate multipliziert.

Beispiel:

Gewichtung im VPI = 4,51

Inflationsrate = 2 %

Berechnung: 0,02 * 4,51 = 0,09

Wird die Preisanpassung von den Anbietern durchgeführt, bedeutet das, der Wert von 0,09 geht in jedem Fall schon einmal in die Berechnung der nächstjährigen Inflationsrate ein; unabhängig davon, wie hoch die Preissteigerungen in allen anderen Kategorien ausfallen werden.

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