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Rauchfangkehrer - Götter in Schwarz

, aktualisiert am

Zu Silvester hat man sie in Form kleiner Schokoladefiguren gern als Glücksbringer auf dem Tisch stehen. Klopfen aber echte Rauchfangkehrer an die Türe, kommt bei vielen unserer Leserinnen und Leser alles andere als Freude auf.

Nach unserem Aufruf, über eigene Erfahrungen mit der schwarzen Zunft zu berichten, bekamen wir einiges von "Abzocke", "geschützten Werkstätten" oder "Göttern in Schwarz" zu lesen. Wobei der Vergleich mit den "Göttern in Weiß", der Ärztezunft, auch das Gefühl der Hilflosigkeit der Konsumenten gegenüber den Rauchfangkehrern ausdrückt. - Lesen Sie auch Rauchfangkehrer - Ärger mit dem schwarzen Mann

Unklarheiten über Rechte und Pflichten

Denn ob man will oder nicht, man muss ihre Dienste in Anspruch nehmen. Schließlich sind die Rauchfangkehrer einer der wenigen Berufsstände, die quasi in staatlichem Auftrag unterwegs sind. Und ähnlich wie bei den Medizinern kennt sich kaum ­jemand aus bei dem, was sie tun, was sie machen müssen, was sie verlangen dürfen. Unklar ist oftmals auch, welche Rechte die Kunden haben und welche Pflichten – außer jener, die Rechnung zu begleichen, und das bisweilen mit einem unguten Gefühl.

Als staatliche Zwangsbeglückung empfunden

Was heute vielfach als Zwangsbeglückung empfunden wird, hat von der ursprünglichen Intention her gute Gründe. In der Vergangenheit war es vor allem der Schutz vor einer Feuersbrunst, die schnell einmal halbe Städte zerstörte. Mittlerweile hat sich das Berufsbild zusehends gewandelt. Das eigentliche Rußkehren wird dank moderner Baustoffe sowie technisch weiterentwickelter Brennkessel und Rauchfangmaterialien zusehends weniger wichtig.

Gesundheits- und Umweltschutzaspekte

Dafür erhalten Gesundheits- und Umweltschutzaspekte mehr Gewicht. Nehmen Kunden und Rauchfang­kehrer die Kehrtermine ernst, tragen sie zu ihrem eigenen Wohl und zum Gemeinwohl bei. Die Kunden selbst sind vor den unmittelbaren Auswirkungen schlecht abziehender Verbrennungsgase im Wohnbereich geschützt, und sie helfen mit, dass die Luft, die wir alle atmen, weit besser ist als noch vor 20, 30 Jahren.

Ein Gewerbe mit vielen Ordnungen

Die gefühlte Undurchschaubarkeit des Gewerbes liegt unter anderem darin begründet, dass man sich als Laie kaum in den verschiedenen Rechtsordnungen zurechtfindet, die das Rauchfangkehrergewerbe reglementieren. Den bundesweiten Rahmen gibt zunächst einmal die Gewerbeordnung in den Paragraphen 120 bis 125 vor. Details dazu legen die Länder fest. Nachzulesen ist das dann in neun unterschiedlichen Verordnungen über den Höchsttarif für Rauchfangkehrer, in neun ­Feuerpolizeiordnungen, in verschiedenen Kehrordnungen sowie in Gesetzen zur Luft­güte oder über Heizanlagen.


Lesen Sie außerdem Folgendes rund um das Thema Heizen: Rauchfangkehrer: Leser berichten, Markt & Preis: Heizkosten, Heizkostenvergleich Extra.

 

Kontrollen gesetzlich geregelt

Interessenausgleich

Dabei bemühen sich die Gesetze und Verordnungen stets um Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Konsumenten, jenen der Rauchfangkehrerbetriebe und dem Schutz der Öffentlichkeit. Für die Bevölkerung soll dabei über die maximal einzuhebenden Höchsttarife gewährleistet sein, dass auch in entlegenen Gebieten die Arbeit des Rauchfangkehrers für die Kunden leistbar bleibt. Die Kehrgebietsverordnungen verpflichten die Rauchfangkehrer dazu, alle Objekte im Gebiet zu betreuen, auch wenn diese schwierig zu erreichen oder zu kehren sind. Für die Rauchfangkehrer gilt der Kontrahierungszwang. Sie dürfen Kunden, deren Objekte in ihrem Kehrgebiet liegen, nicht abweisen.

Grüß Gott und auf Wiederschauen

Wir haben zahlreiche Zuschriften folgender Art erhalten: „Im Dezember letzten Jahres mussten wir eine Rauchfangkehrer-Rechnung von über 100 Euro bezahlen, obwohl es bei uns nichts zu kehren gab und wir den Rauchfangkehrer immer wieder weggeschickt haben.“ In diesem Fall haben sowohl die Kunden als auch die Rauchfangkehrer das Gesetz missachtet. In allen Bundes­ländern verpflichten die feuerpolizeilichen Vorschriften die Rauchfangkehrer nämlich zur Kontrolle zumindest einmal im Jahr. Ob der Fang mittels Augenschein, optischer Hilfsmittel wie Spiegel, einer Kugel oder gleich mit dem Kehrbesen dahin gehend ­geprüft wird, dass im Kamin genug Platz ist, damit der Rauch abziehen kann, ist wiederum von Bundesland zu Bundesland und von Heizung zu Heizung unterschiedlich. Ob das von der Wohnung aus, vom Dachboden oder über das Dach passiert, hängt von den jeweiligen baulichen Gegebenheiten ab.

Gesetzliche Regelung

Vielfach muss der Rauchfangkehrer bei seinen Kontrollbesuchen auch nur die Fänge, nicht aber die Feuerstätte selbst kontrollieren. „Guten Morgen! Alles in Ordnung? Auf Wiedersehen!“ reicht aber keinesfalls. Das Gesetz nimmt hier auch die Kunden in die Pflicht: Sie dürfen den Rauchfangkehrer nicht bei seiner Arbeit behindern. Werden die feuerpolizeilichen Vorschriften missachtet, drohen sowohl dem Rauchfangkehrer wie auch den Kunden Verwaltungsstrafen, die je nach Bundesland bis zu 3.600 Euro ausmachen können. Wer den Rauchfang­kehrer erst gar nicht hereinlässt, macht sich also genauso strafbar wie jene Vertreter der schwarzen Zunft, die dieses „Angebot“ der Kunden zum zeitsparenden Arbeiten nur ­allzu gerne annehmen.

Mehr Ruß, mehr Kontrolle  

Wie oft die Kontrolle erfolgen muss, hängt von der Art der Feuerstätte ab. In privaten Haushalten gilt die Faustregel, dass die ­Fänge von Feststoffeinzelheizungen, also beim klassischen Kachelofen oder Holz­küchenherd, je nach Bundesland 4 bis 6 Mal im Jahr zu überprüfen sind, am seltensten bei rußarmen Feuerstätten wie Gasheizungen. Sonderregelungen gibt es meist für Selchkammern, Ferien- und Wochenendhäuser oder solche Holzheizungen, die nur ein paarmal im Jahr als Zusatzheizung verwendet werden. Für besonders abgelegene Gebäude wie Alm- oder Jagdhütten kann das Recht zur Selbstkehrung erteilt werden – die Kont­rolle durch den Rauchfangkehrer muss aber trotzdem einmal jährlich erfolgen.

Tarifdschungel und unterschiedliche Fristen

Viele verschiedene Regelungen

Auch für die Frequenz der eigentlichen Kehrung gibt es unzählige verschiedene Regelungen – zumindest einmal im Jahr muss sie aber bei jeder Heizung und in jedem Bundesland erfolgen und da müssen dann auch die allfälligen Rückstände von der Kaminsohle entfernt werden.

Im Tarifdschungel

Für einzelne Leistungen wie etwa das Kehren je Laufmeter, je Geschoß oder je Fang legen die Landeshauptleute in eigenen Verordnungen jeweils die Höchsttarife fest. Wie oft aber beispielsweise ein Fang kontrolliert und wie oft er gekehrt werden muss, das findet sich in eigenen Kehrordnungen oder den ­feuerpolizeilichen Vorschriften. Dazu gibt es eine Reihe von Zuschlägen, die verlangt ­werden können. In Kärnten und Niederösterreich ist beispielsweise ein Zuschlag für das Kehren von Wohnräumen aus vorgesehen, in Vorarlberg ist dieser explizit verboten. Viele Bundesländer erlauben auch Zuschläge, wenn der Kunde zum vom Rauchfangkehrer vorgesehenen Termin nicht anwesend ist und der Rauchfangkehrer dadurch bisweilen auch entlegene Gebiete noch einmal auf­suchen muss.

Termine: unterschiedliche Fristen

Termine einzuhalten ist also nicht nur ein Gebot der Höflichkeit (und zwar für beide Seiten), es kann auch das Geld­börsel der Kunden schonen. Dass allerdings in Vorarlberg gesetzlich überhaupt keine Fris­ten für die Terminankündigung vorge­sehen sind und in Tirol gerade einmal zwei Tage, das ist aus Konsumentensicht schlichtweg nicht zufriedenstellend. Das Gesetz lässt übrigens die Möglichkeit zu, dass Rauchfangkehrer und Kunden für die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen einen günstigeren Pauschaltarif vereinbaren, als die Summe der einzelnen Tarifposten ergäbe.

So wechseln Sie den Rauchfangkehrer

Grundsätzlich besteht für Kunden die freie Wahl unter den Rauchfangkehrern des Kehr­bezirks, in dem sie wohnen. Zieht man neu zu, kann man ­denjenigen nehmen, dessen Betrieb am nächsten liegt, den einem die Nachbarn empfehlen oder der einem am sympathischs­ten ist. Viele Betriebe nehmen an Zertifizierungsprogrammen teil und erfüllen höhere Standards als jene, die das Gesetz vorschreibt.

Bericht für den Nachfolger

Möchte man den Rauchfangkehrer wechseln, so muss man ebenfalls einen aus dem eigenen Kehrbezirk wählen. Gibt es in einem Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig. Liegt der gewählte Betrieb im eigenen Kehr­gebiet, darf er einen als Kunden nicht ablehnen. Schwierig kann es in den Ausnahmefällen ­werden, in denen es im eigenen Kehrgebiet nur einen Rauchfangkehrer gibt. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Gebiete so eingeteilt werden sollen, dass es mindestens zwei Betriebe gibt, es lässt bei der Festsetzung aber Spielraum. Sind die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsdichte in einem Gebiet so beschaffen, dass für andere Rauchfangkehrer unverhältnismäßig lange Anfahrtswege entstehen würden, kann es auch vorkommen, dass es nur einen Betrieb im Kehrgebiet gibt.

Hat man sich fürs Wechseln entschieden, muss der alte Rauchfangkehrer für seinen Nach­folger einen Bericht erstellen. Außer in der ­Steiermark dürfen dafür keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Unterschiede bei den Tarifen

Große Unterschiede gibt es hinsichtlich mög­licher Zusatzkosten. Zwar bleiben die tarif­mäßigen Höchstgebühren gleich, doch im ­Burgenland beispielsweise kann der neue Rauchfangkehrer für Arbeiten außerhalb des Kehrgebiets das amtliche Kilometergeld verrechnen. In der Steiermark darf zusätzlich zum Kilometergeld auch die Wegzeit in Rechnung gestellt werden. In Tirol können Zeit und Weg bereits dann kostenpflichtig werden, „wenn der neue Kaminkehrer das neue Kehrobjekt nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingliedern kann; das bedeutet, dass ab der ­Grenze des nächst­gelegenen Kehrobjektes und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten € 8,46 verrechnet werden dürfen“ (§ 5 [5] Höchsttarifverordnung Tirol 2012). Wenn Sie wechseln wollen, erkundigen Sie sich also besser vorher genau und überlegen, ob Sie sich das wirklich leisten möchten.

Nicht während der Heizperiode

Aufpassen heißt es auch beim Termin. Während der Heizperiode darf nicht gewechselt werden und auch nicht später als vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin.

Achtung: Einen Rauchfangkehrerwechsel kann nur der Eigentümer verfügen, nicht jedoch ein Wohnungsmieter!

Luftzahlmessung in Wien

Seit Herbst 2012 gehört die jährliche Luftverbundüberprüfung zum verpflichtenden Aufgaben­bereich der Wiener Rauchfangkehrer. Damit soll festgestellt werden, ob im Bereich von Gas­feuerungsanlagen ausreichend Frischluft für einen sicheren Betrieb zuströmt. Bedingt durch immer dichtere Fenster strömt weniger Luft in die Wohnungen; Dunstabzüge und Klimaanlagen führen gezielt Luft ab. In den Wohnungen kann so Unterdruck entstehen. Der wiederum verhindert die saubere Verbrennung und kann dazu führen, dass über den Rauchfang Luft eingesaugt wird und damit die Abgase nicht unge­hindert abziehen können. Im schlimmsten Fall kann das zu lebensgefährlichen Kohlenmonoxid­konzentrationen in der Wohnung führen.

Die Kosten für die Überprüfung betragen 22,51 Euro für die erste Gasfeuerstätte, für jede weitere in der Wohnung 6,88 Euro. Selbstverständlich kann man, wie manche unserer Leser, empört sein über diese Vorschrift und die daraus entstehenden Kosten. Man kann aber die 6 Cent pro Tag auch als sinnvolle Inves­tition in den eigenen Schutz und den seiner Angehörigen sehen.

Thermenflamme; Bild: E. Würth/VKI  Therme
Therme: Pickerl; Bild: E. Würth/VKI  Überprüfungspickerl

Wien: Kehrregelungen und Kontrollen

Inspektionsrauchfangkehrer in Wien

Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz
Bei der Berufsfeuerwehr Wien gibt es so genannte Inspektionsrauchfangkehrer. Diese Beamten sind geprüfte Rauchfangkehrermeister und in erster Linie für das Magistrat der Stadt Wien tätig. Sie rücken bei Feuerwehreinsätzen aus, bei denen Fachkenntnisse, handwerkliche Fähigkeiten und Spezialwerkzeuge eines Rauchfangkehrers gebraucht werden. Weiteres fungieren sie als Amtssachverständige in behördlichen Verfahren betreffend Feuerungsanlagen und luftverunreinigende Zustände. Außerdem überwachen sie die Einhaltung der Wiener Kehrverordnung. Sie erstellen Gutachten, erlassen Heizverbote und sprechen Sanktionen aus, wenn jemand die Kehrung verweigert. Weiteres stellen die Inspektionsrauchfangkehrer eine bundesweite Anlaufstelle für Fragen zu Feuerungsanlagen, Rauchfangkehrerwesen und Luftreinhaltung dar, die von anderen Behörden oder auch von der Bevölkerung gestellt werden.

Kontrolle der Rauchfangkehrer

Der Landesgesetzgeber hat durch die Kehrverordnung den konzessionierten Rauchfangkehrern quasi amtliche Befugnisse eingeräumt, die in die privaten Rechte der Bürger eingreifen. Daher muss die Tätigkeit der Rauchfangkehrer behördlich kontrolliert werden.

Laut Wiener Kehrverordnung müssen Wiener Rauchfangkehrer der Behörde sogenannte Werkstättenlisten vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Tätigkeiten/Arbeiten zu welchem Zeitpunkt und an welchen Objekten durchgeführt werden. Aus diesen Werkstättenlisten erstellen die Inspektionsrauchfangkehrer Revisionspläne, um zu gewährleisten, dass in einem Zeitraum von circa drei Jahren sämtliche in Wien tätigen Rauchfangkehrerbetriebe vor Ort auf die ordnungsgemäße Durchführung der Kehrungen behördlich überprüft werden. Diese Revisionen finden unangemeldet statt und führen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Anzeigen gegen den
Rauchfangkehrerbetrieb.

Wie oft müssen Rauchfangkehrer in Wien wirklich kehren?

Die Reinigung und Überprüfung hängt vom Fangsystem, von der Feuerstätte und vom Brennstoff ab. Diese Regelung ist im Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz und in der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985) festgehalten. Feuerungsanlagen sind regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, auch zu reinigen.

Die Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage umfasst den baulichen Zustand sowie den Verrußungsgrad der allgemein zugänglichen Teile. Bei Reinigung, die mindestens einmal jährlich stattfindet, wird die Feuerungsanlage in ihrer gesamten Länge gekehrt, also auch innerhalb der Wohnungen.

Zusammenfassung

Zutritt erlauben. Wer einen Rauchfangkehrer nicht in die Wohnung oder ins Haus lässt oder ihn bei der Arbeit behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung, für die Geldstrafen bis zu 3.600 Euro verhängt werden können.

Wechsel möglich. Eigenheimbesitzer können den Rauchfangkehrer wechseln. Erkundigen Sie sich vorher, ob er zusätzliche Fahrt- und Arbeitskosten in Rechnung stellen darf.

Rechnung legen. Zumindest einmal im Jahr muss der Rauchfangkehrer kostenfrei eine aufgeschlüsselte Rechnung ausstellen. Kontrollieren Sie, ob die angeführten Arbeiten auch gemacht wurden.

Pauschaltarife. Kunden und Rauchfangkehrer können Pauschaltarife aushandeln. Diese dürfen unter, aber nicht über der Summe liegen, die die einzelnen Leistungen laut Höchsttarifverordnung ausmachen.

Ansprechpartner bei Problemen

Auf den Webseiten der Arbeiterkammern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol stehen Informationsbroschüren mit Berechnungsbeispielen zumDownload bereit. Auf den Verbraucherschutzseiten des Landes Salzburg gibt es eienen Rechner, der hilft, die Abrechnung des Rauchfangkehrers zu überprüfen.

Burgenland

Schlichtungsstelle im Referat Familie und Konsumentenschutz der Landesregierung ­Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Tel. 05 76 00-2389, E-Mail: post.familie-konsumentenschutz@bgld.gv.at

AK Burgenland, Konsumentenschutz
Tel. 02682 740-3961, E-Mail: konsumentenschutz@akbgld.at

Kärnten

AK Kärnten

Tel. 05 04 77-2000, E-Mail: arbeiterkammer@akktn.at 

Niederösterreich

Schlichtungsstelle im Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung WST1

Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Tel. 02742 200-3549, E-Mail: post.wst1@noel.gv.at

AK Niederösterreich

Tel. 05 71 71-1616, E-Mail: konsumentenberatung@aknoe.at

Ombudsmann für Rauchfangkehrer-Angelegenheiten in der Landesinnung

Tel. 02742 85 11-9121, E-Mail: ombudsmann@rauchfangkehrer.org 

Oberösterreich

Schlichtungsstelle im Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

Tel. 0732 77 20-15121, E-Mail: wi.post@ooe.gv.at

AK Oberösterreich, Konsumentenschutz

Tel. 050 69 06-2, E-Mail: konsumentenschutz@akooe.at

Salzburg

Schlichtungsstelle im Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 9, Verbraucherschutz

Postfach 527, 5010 Salzburg

Tel. 0662 80 42, E-Mail: verbraucherschutz@salzburg.gv.at

AK Salzburg

Tel. 0662 86 87-0, E-Mail: kontakt@ak-salzburg.at

Steiermark

AK Steiermark

Tel. 05 77 99-0, E-Mail: konsumentenschutz@akstmk.at 

Tirol

AK Tirol

Tel. 0800 22 55 22-1818, E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Vorarlberg

AK Vorarlberg

Tel. 05 02 58-3000, E-Mail: konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at

Wien

AK Wien

Tel. 01 501 65-0

Inspektionsrauchfangkehrer der MA 68

Tel. 01 597 03 00-54340, E-Mail: rk@ma68.wien.gv.at

Leserreaktionen

Geschützter Bereich

Dazu kann auch ich eine ärgerliche Geschichte in Stichworten erzählen: Austausch einer Gas-Kombitherme alt auf neu durch einen konzessionierten Installateur. Kurz darauf meldet sich die Wien Energie Gasnetz und fordert einen aktuellen Kaminbefund. Der Rauchfangkehrer schickt gleich zwei Männer, die von 10:40 bis 10:50 Uhr den alten Kaminbefund abschreiben und eine Abgasmessung vornehmen (nur 6 Wochen vorher hatte der gleiche Rauchfangkehrer an der neuen Gas-Kombitherme bereits das Gleiche getan).

Ein paar Tage später kommt die Rechnung für die 10 Minuten: 120 € inkl. MwSt. So einen Stundensatz hätte ich auch gerne. Man hat das Gefühl, das ist ein geschützter Bereich, welcher es nicht notwendig hat, kostenorientiert zu arbeiten.

Heinz Tichy
Wien
(aus KONSUMENT 10/2013)

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