Eine Kundin schließt beim Kauf eines iPhones eine Geräteversicherung ab. Das Handy wird gestohlen, die Versicherung weigert sich, für den Schaden aufzukommen – bis wir intervenieren.
Frau H. kauft in einem T-Mobile-Shop ein Apple iPhone 6, 64 GB Gold für ihre damals noch minderjährige Tochter. Das Gerät kostet 599 Euro. Sicherheitshalber erwirbt sie gleich im Geschäft gegen eine Einmalprämie in Höhe von 149,90 Euro eine sogenannte „Handy-Premiumschutzversicherung“. Die Versicherung deckt den Kaufpreis des Handys bis zu 24 Monate ab dem Kaufdatum ab und schließt grundsätzlich auch das Diebstahlrisiko mit ein. Der Selbstbehalt beträgt 69,90 Euro. Hinter dem Produkt steht die Generali Versicherung, als Abwickler trat die Firma Aquilo Business Consulting GmbH auf.
Deckung abgelehnt
Anderthalb Jahre später wird der Tochter das Handy in einer Disco aus ihrer am Körper getragenen Handtasche gestohlen. Frau H. erstattete unverzüglich eine Diebstahlsanzeige und meldete den Schaden der Versicherung. Diese lehnt eine Deckung mit Verweis auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung ab. Danach ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn das Gerät „bei Veranstaltungen, Versammlungen beziehungsweise allen Arten von Menschenansammlungen nicht gesichert in Innentaschen von Kleidungsstücken, körpernah beziehungsweise am Körper getragen wird“.
Versicherung bezahlt
Frau H. wendet sich an uns und wir intervenieren bei der Versicherung auf Zahlung der Schadensumme in Höhe von 529,10 Euro (Anschaffungspreis minus Selbstbehalt). Die Versicherung bietet daraufhin eine Deckungsübernahme von 50 Prozent. Für den Leiter der Abteilung Klagen im VKI, Thomas Hirmke, ist dieses Angebot nicht nachvollziehbar: „Die Verwahrung des Handys in einer verschlossenen Handytasche, die beim Besuch einer Diskothek körpernah getragen wird, ist eine absolut übliche Praxis. Sie stellt keine unsachgemäße oder sorglose Verwahrung dar. Genau für solche Fälle wird eine Versicherung abgeschlossen.“ Der VKI reicht gegen die Versicherung Klage ein. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es allerdings nicht, da die Versicherung zuvor die volle Schadenssumme an Frau H. überweist.