Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag im Spital? - Eine Patientin ohne Zusatzversicherung lässt sich nach der Operation in einem Sonderklasse-Zimmer unterbringen. Der zuvor eingeholte Kostenvoranschlag wird massiv überschritten.
30 Prozent höhere Kosten
Unterbringung in einem Sonderklasse-Zimmer
Der Fall: Bei Patientin S. wird eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte erachten eine sofortige Behandlung und Operation für notwendig. Damit sie sich optimal erholen kann, überlegt S., ob eine Unterbringung in einem Sonderklasse-Zimmer vorteilhaft sein könnte. Sie verfügt über keine entsprechende Zusatzversicherung und erkundigt sich beim Krankenhausträger, welche privat zu tragenden Kosten auf sie zukommen. Sie erhält vom Spital einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der sich auf insgesamt 11.000 Euro beläuft. Nach Abschluss der Behandlung wird ihr eine Rechnung in Höhe von 14.760 Euro zugestellt; das sind etwa 30 Prozent mehr als ursprünglich ausgewiesen.
Warnpflicht bei Überschreitung
Intervention: Die Patientenanwaltschaft Vorarlberg übernimmt die Vertretung der Patientin und argumentiert gegenüber dem Krankenhausträger, dass es sich bei den angegebenen Kosten von 11.000 Euro rechtlich gesehen um einen Kostenvoranschlag handle. Daraus ergebe sich, dass zwingend vorgesehene Rechtsfolgen zur Anwendung kommen müssten, etwa eine Warnpflicht, wenn sich eine Kostenüberschreitung in größerem Ausmaß (mehr als 15 Prozent) abzeichne. Werde die Warnung unterlassen, dürfe das Spital die Mehrkosten nicht geltend machen.
Ist es ein Konsumentengeschäft?
Der Krankenhausträger wendet ein, dass es nicht möglich sei, eine Kostenüberschreitung zeitgerecht zu erheben, und die Regelungen betreffend Kostenvoranschläge deshalb auf den Behandlungsvertrag nicht anzuwenden seien. Zudem stellt das Spital in Abrede, dass ein Konsumentengeschäft vorliege, demnach bestehe auch keine Warnpflicht bei Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Rahmens.