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Operation verweigert - Vertrauensverlust im Spital

Patientenrechte: Nachdem sich Patientinnen über die nicht fachgerechte Behandlung in zwei Spitälern beschwert haben, werden ihnen dort Jahre später nötige Operationen verweigert. Begründung: ein gestörtes Vertrauensverhältnis.

Fall 1: kein Vertrauen nach Beschwerde

Eine Patientin wird mehrere Jahre lang wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme an einer orthopädischen Abteilung behandelt. Nach einer Knieoperation kommt es zu einer Wundheilungsstörung, die für die Patientin aufgrund der lang dauernden Ab­heilungsphase sehr belastend ist. Sie wendet sich an die Patientenanwaltschaft und ersucht diese, zu überprüfen, ob die Wundheilungsstörung zu verhindern gewesen wäre beziehungsweise ob durch eine zeitgerechte adäquate Therapie der Heilungsverlauf hätte verkürzt werden können.

Zwei Jahre später ist eine erneute Operation erforderlich, die in derselben Abteilung des Spitals vorgenommen werden muss. Der zuständige Primararzt lehnt die OP mit der Begründung ab, dass ­aufgrund der zwei Jahre zurückliegenden Beschwerde ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege. Da dies für die gesamte Abteilung gelte, könne die Patientin auch nicht von ­einem anderen Arzt operiert werden.

Fall 2: "Gehen Sie in eine andere Krankenanstalt"

Im zweiten Fall wird bei einer Patientin in einem anderen Krankenhaus eine Fußoperation vorgenommen. Da die Nachbehandlung aus Sicht der Patientin nicht fachgerecht erfolgt, beschwert sie sich bei der Patientenanwaltschaft. Es kommt zu einer außergerichtlichen Einigung, die Patientin erhält Schadenersatz. Ein Jahr später wird eine weitere Operation notwendig. Die Patientin möchte diese im ­selben Krankenhaus auf derselben Station vornehmen lassen. Dort rät man ihr mit Verweis auf ihre frühere Beschwerde, eine andere Krankenanstalt aufzusuchen.

Spital muss Patienten nehmen

Intervention: Spitalwechsel ist für Patienten nicht zumutbar

Beide Patientinnen wenden sich neuerlich an die Patientenanwaltschaft Vorarlberg. Diese macht die Rechtsträger ­darauf aufmerksam, dass die Aufnahme und Behandlung der Patientinnen in den besagten Spitälern zu erfolgen habe, da für Krankenhäuser grundsätzlich eine Verpflichtung zur Behandlung (Kontrahierungszwang) bestehe. Die Behandlung eines Patienten alleine aufgrund einer einmalig erfolgten Beschwerdeführung abzulehnen, sei zudem nicht zumutbar. Dies gelte umso mehr, wenn Patienten wie im vorliegenden Fall gezwungen wären, in ein anderes Bundesland auszuweichen (Vorarlberg verfügt über kein weiteres Spital, an dem die Operationen durchgeführt werden könnten). Denn das hätte zur Folge, dass die Kosten von der Sozialversicherung aufgrund des Bundeslandwechsels nicht mehr getragen würden.

Ablehnung muss begründet und nachvollziehbar sein

Fazit: Patientenablehnung muss begründet sein

Lehnt ein Spital die Behandlung eines Patienten aufgrund eines gestörten Vertrauens­verhältnisses ab, muss der Sachverhalt genau geprüft werden. Eine Ablehnung muss begründet und auch für Dritte nachvollziehbar sein. Die einmalige Beschwerde eines Patienten gegen einen Arzt stellt für andere an dieser Abteilung tätige Ärzte keinen hinreichenden Grund dar, die Behandlung ebenfalls abzulehnen. In weiterer Konsequenz könnte dies ­nämlich bedeuten, dass auch alle anderen ­Abteilungen eines Krankenhauses Patienten ablehnen dürften, die gegen Berufskollegen an diesem Spital Klage oder Beschwerde ­geführt haben. Nach Meinung der Patientenanwaltschaft Vorarlberg liegt ein Verstoß gegen den Kontrahierungszwang vor. Aufgrund der Ablehnung eines Patienten und einer daraus entstehenden Behandlungsverzögerung könnten zudem medizinische Komplikationen auftreten. Diese würden in der Folge wiederum Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Patientenanwaltschaft Vorarlberg verwehrt sich dagegen, dass Patienten aufgrund einer früheren Beschwerde von einem Spital die Behandlung verweigert wird.

 

Vorarlberg
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8,
6800 Feldkirch,
Tel. 05522 815 53,
Fax 05522 815 53-15,
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
www.patientenanwalt-vbg.at

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Aus dem Inhalt

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  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

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