Patientenrechte: Nachdem sich Patientinnen über die nicht fachgerechte Behandlung in zwei Spitälern beschwert haben, werden ihnen dort Jahre später nötige Operationen verweigert. Begründung: ein gestörtes Vertrauensverhältnis.
Fall 1: kein Vertrauen nach Beschwerde
Eine Patientin wird mehrere Jahre lang wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme an einer orthopädischen Abteilung behandelt. Nach einer Knieoperation kommt es zu einer Wundheilungsstörung, die für die Patientin aufgrund der lang dauernden Abheilungsphase sehr belastend ist. Sie wendet sich an die Patientenanwaltschaft und ersucht diese, zu überprüfen, ob die Wundheilungsstörung zu verhindern gewesen wäre beziehungsweise ob durch eine zeitgerechte adäquate Therapie der Heilungsverlauf hätte verkürzt werden können.
Zwei Jahre später ist eine erneute Operation erforderlich, die in derselben Abteilung des Spitals vorgenommen werden muss. Der zuständige Primararzt lehnt die OP mit der Begründung ab, dass aufgrund der zwei Jahre zurückliegenden Beschwerde ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege. Da dies für die gesamte Abteilung gelte, könne die Patientin auch nicht von einem anderen Arzt operiert werden.
Fall 2: "Gehen Sie in eine andere Krankenanstalt"
Im zweiten Fall wird bei einer Patientin in einem anderen Krankenhaus eine Fußoperation vorgenommen. Da die Nachbehandlung aus Sicht der Patientin nicht fachgerecht erfolgt, beschwert sie sich bei der Patientenanwaltschaft. Es kommt zu einer außergerichtlichen Einigung, die Patientin erhält Schadenersatz. Ein Jahr später wird eine weitere Operation notwendig. Die Patientin möchte diese im selben Krankenhaus auf derselben Station vornehmen lassen. Dort rät man ihr mit Verweis auf ihre frühere Beschwerde, eine andere Krankenanstalt aufzusuchen.