Fast 750.000 Personen in Österreich sind bei mehr als einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Patienten sollten vor der Behandlung gefragt werden, mit welcher Krankenversicherung abgerechnet werden soll, sonst drohen unliebsame Überraschungen.
Der Fall
Frau M. hat lässt sich in der Tagesklinik eines Privatspitals am Auge operieren. Da sie neben ihrer Beamten- auch eine Angestelltenpension bezieht, ist sie sowohl bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) als auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) versichert. Als sie vor einigen Jahren im selben Krankenhaus am anderen Auge operiert wurde, hatte die BVA die Kosten der tagesklinischen Operation – einschließlich Arzthonorar – bezahlt. Deshalb geht Frau M. davon aus, dass es auch dieses Mal wieder so sein werde. Zwei Wochen nach der OP erhält sie jedoch eine Rechnung über die Arzthonorare sowie die Aufzahlung für die Sonderklasse. Auf Nachfrage teilt das Spital der Pensionistin mit, dass diesmal mit der WGKK abgerechnet worden sei, die keine Arzthonorare bezahlt.
Intervention und Ergebnis
Frau M. ersucht das Spital, die Leistungen mit der BVA abzurechnen. Man teilt ihr daraufhin mit, dass dies nicht möglich sei und sie darum die Aufzahlung für die Sonderklasse und das Arzthonorar leisten müsse.
Die Patientin sucht Rat bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA). In einem ersten Telefonat teilt die Verrechnungsstelle des Privatspitals mit, dass die Rechnung keinesfalls storniert werden könne. Auf Nachfrage bei der Sozialversicherung erfährt die WPPA, dass eine Neuverrechnung sehr wohl möglich sei. Daraufhin wird das Belegspital schriftlich gebeten, die Verrechnung mit der WGKK zu stornieren und neu mit der BVA abzurechnen. Die WPPA führt in ihrer Argumentation gegenüber dem Spital aus, dass die Patientin guten Glaubens davon ausgehen konnte, dass derselbe Kostenträger zur Abrechnung herangezogen werde, der auch beim früheren Aufenthalt bezahlt hatte.
Stornierung der Verrechnung mit der WGKK
Die Patientin habe glaubhaft versichert, bei der Aufnahme nicht gefragt worden zu sein, welche ihrer beiden Versicherungen sie in Anspruch nehmen wolle. Mit diesen Argumenten kann die WPPA eine Stornierung der Verrechnung mit der WGKK erreichen. Die Patientin muss nur noch den Aufpreis für die Sonderklasse in Höhe von 185,73 Euro bezahlen. Das Arzthonorar für die Augenoperation in Höhe von 1.500 Euro wird direkt mit der BVA abgerechnet.
Fazit: Patientenanwaltschaft rät, Versicherung bekanntzugeben
Die WPPA rät Patientinnen und Patienten, die über mehr als eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, bei der Aufnahme im Krankenhaus und bei anderen Gesundheitsleistungen bekannt zu geben, mit welcher Versicherung abgerechnet werden soll. Spitäler sollten künftig schriftlich dokumentieren, welche Versicherung der Patient in Anspruch nehmen möchte. Dies könnte auf der Niederschrift zur Aufnahme vermerkt werden und sollte vom Patienten unterschrieben werden.