Ärzte dürfen nicth ohne konkreten Anlass Einsicht in die Krankenakte von Patienten nehmen.
Der Fall: Arzt kennt Krankengeschichte
Herr K. ist wegen einer Schilddrüsenerkrankung im Krankenhaus. Während seines Aufenthaltes wird er von einem ihm flüchtig bekannten Arzt auf seine Erkrankung angesprochen. Herr K., der von dem Arzt nie behandelt worden ist, wundert sich darüber, dass dieser so genau über seinen gesundheitlichen Zustand Bescheid weiß. Auf Nachfrage des Patienten, woher der Arzt denn sein Wissen habe, antwortet dieser ihm nicht. Das lässt Herrn K. keine Ruhe und nach seiner Entlassung aus dem Spital beschließt er, der Sache nachzugehen.
Intervention: Zugriffsprotokolle angefordert
Herr K. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese fordert von der Krankenanstalt die Zugriffsprotokolle an, um zu prüfen, welche Mitarbeiter Einsicht in die Krankengeschichte genommen haben. Anhand der Protokolle zeigt sich schnell, dass der besagte Arzt mehrfach auf die Krankengeschichte von Herrn K. zugegriffen hat. In der Folge konfrontiert die Tiroler Patientenvertretung Arzt und Krankenanstalt mit dem konkreten Verdacht eines datenschutzrechtlichen Missstandes. Sie hält fest, dass zwischen dem Einsicht nehmenden Arzt und dem Patienten zu keinem Zeitpunkt ein Behandlungsverhältnis bestanden habe. Daher sei der Arzt auch nicht berechtigt gewesen, auf die Krankengeschichte zuzugreifen. Die Einsicht stelle somit eine Verletzung des Datenschutzgesetzes dar.