Eine umfassende Dokumentation ist bei einem Behandlungsfehler das Um und Auf, damit Sie auch vor Gericht zu Ihrem Recht kommen.
Zum Thema Behandlungsfehler fällt wohl vielen als Erstes der Tupfer ein, der bei einer Operation im Körper des Patienten vergessen wurde. Oder die Beinoperation, die irrtümlich am gesunden Bein erfolgte. Hier liegt der Fall klar.
Rechtswidriger Behandlungsfehler
Doch nicht jede subjektiv als misslungen empfundene Behandlung ist als Behandlungsfehler im juristischen Sinn einzustufen. Damit ein Arzt die Haftung für einen rechtswidrigen Behandlungsfehler zu übernehmen hat, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ (also alle vier) vorliegen:
1. Schaden: Es ist ein (Vermögens- oder Nichtvermögens-)Schaden entstanden.
2. Kausalität: Der Schaden wurde vom Schädiger (durch eine Handlung oder eine Unterlassung) verursacht.
3. Verschulden: Der Schaden wurde wenigstens leicht fahrlässig, also schuldhaft, zugefügt.
4. Rechtswidrigkeit: Das Verhalten des Schädigers stellt einen Normverstoß dar.
Tritt kein Schaden ein, so hat selbst der gröbste Behandlungsfehler keine Konsequenzen für den Arzt.
Weit gefasster Begriff
Da es keine gesetzliche Definition des Behandlungsfehlers gibt, blieb es der Rechtsprechung vorbehalten, geeignete Grundsätze zu entwickeln. Ein Behandlungsfehler (umgangssprachlich auch Kunstfehler) ist nach zivilrechtlichem wie strafrechtlichem Verständnis jede ärztliche Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint.
Der Begriff des Behandlungsfehlers wird dabei als weit und umfassend verstanden. Das heißt, der Arzt muss nicht nur die Behandlung an sich sorgfältig durchführen, sondern er ist auch vor und nach der Maßnahme zur Beachtung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet.
Schwere Behandlungsfehler und grobe Fahrlässigkeit
Ein schwerer (oder grober) Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Ein schwerer Behandlungsfehler setzt aber keine grobe Fahrlässigkeit voraus.
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