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Auskunft bei Krankenkassen - Gut beraten

  • Sieben Krankenkassen "sehr gut"
  • Drei Mal falsche Auskunft am Telefon
  • Homepages meistens mit Schwächen

Auskünfte per Internet oder Telefon

Im Elektronikzeitalter werden Auskünfte zunehmend per Internet oder am Telefon erteilt. Dies gilt auch für Krankenkassen. Informationen können bequem von zu Hause erfragt werden, man spart sich den Weg in die nächste Außenstelle. Doch was gerne als Service angepriesen wird, hat mitunter seine Tücken. Wer ist nicht schon einmal in einer Warteschleife festgesessen oder wurde von einer Stelle zur nächsten weiterverbunden? Und besonders ärgerlich ist es, wenn man am Ende auch noch eine unbefriedigende Auskunft erhält.

13 Krankenkassen getestet

Wir wollten wissen, wie gut die „Informationseinrichtungen“ der Krankenkassen tatsächlich sind, und haben Telefon- und E-Mail-Auskünfte sowie die Homepages von 13 österreichischen Versicherungsträgern unter die Lupe genommen (Details in unserer [ Testtabelle Krankenkassen ]). Sieben Mal (VGKK, SVB, SGKK, VAEB, SVA, TGKK und WGKK) konnten wir ein „sehr gut“ vergeben, zwei Unternehmen (BGKK und KGKK) erreichten die Note „gut“ und vier (ÖOGKK, BVA, STGKK und NÖGKK) ein „durchschnittlich“.

Drei Fragen am Telefon

Wir konfrontierten jede Versicherung telefonisch mit drei Fragestellungen.

Frage 1: Eine inzwischen arbeitslose, ehemalige freie Dienstnehmerin wohnt seit zirka einem Jahr bei ihrem Lebensgefährten. Sie möchte wissen, inwieweit eine Mitversicherung möglich ist.

Die von uns erwartete Antwort ist im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 (SRÄG 2006) nachzulesen. Dort steht, dass die Mitversicherung einer nicht verwandten Person dann erfolgen kann, wenn diese seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in einer Hausgemeinschaft lebt und unentgeltlich den Haushalt führt. Darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die zu versichernde Person widmet sich der Erziehung mindestens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes.
  • Die zu versichernde Person widmete sich mindestens vier Jahre lang der Kindererziehung.
  • Der Versicherte hat Anspruch auf Pflegegeld (zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze) und wird von der mitzuversichernden Person gepflegt.
  • Die mitzuversichernde Person hat selbst Anspruch auf Pflegegeld (in Höhe von Stufe 4, siehe oben).

Die Mitversicherung ist prinzipiell nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Ehepartner des Versicherten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Psychotherapeuten wählen

Frage 2: In der zweiten Anfrage wollten wir wissen, inwieweit Versicherte bei der Wahl eines Psychotherapeuten frei sind und unter welchen Umständen die Kosten für eine Psychotherapie rückerstattet werden.

Antwort: Die Leistung eines Psychotherapeuten ist einer ärztlichen gleichgestellt. Prinzipiell notwendig ist eine Bestätigung durch einen Arzt. Diese muss spätestens vor der zweiten Therapiesitzung eingeholt werden. Eine Kostenerstattung kommt nur dann infrage, wenn der Therapeut in der Liste der Psychotherapeuten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen eingetragen ist. Die Höhe der Behandlungskostenerstattung ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich geregelt.

Krank im Ausland

Frage 3: Schließlich interessierte uns, wie die Krankenversicherung bei einer Urlaubsreise in das EU-Ausland geregelt ist. Gilt die e-card und wie soll der Patient reagieren, wenn diese von einem Arzt nicht akzeptiert wird?

Auf der Rückseite der e-card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgedruckt. Diese gilt, wenn sie freigeschaltet ist, in allen EU-Ländern, den EWR-Staaten und der Schweiz; ein Urlaubskrankenschein ist nicht mehr nötig. Andernfalls stellen die Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung in Papierform aus. Die EKVK sollte von allen Ärzten im EU-Ausland akzeptiert werden, die Vertragspartner der Krankenkassen sind. Wird die Abrechnung über die Karte verweigert, kann eine saldierte Rechnung bei den Krankenkassen eingereicht werden. Die Höhe der Kostenrückerstattung hängt dann von der jeweiligen Kasse ab. Meist werden 80 Prozent des Betrages erstattet, den ein Vertragsarzt in Österreich für dieselbe Leistung erheben würde.

E-Mail und Homepage

Beim E-Mail-Test beschränkten wir uns auf die Frage aus dem Telefontest zur Europäischen Krankenversicherungs- Karte. Abschließend ließen wir die Homepages der Krankenkassen von fünf Testpersonen beurteilen. Die Aufgabe bestand darin, die Antworten auf die drei Telefonfragen mithilfe der über die Homepages beziehbaren Informationen zu beantworten. Darüber hinaus sollten die Tester das optische Erscheinungsbild und die Übersichtlichkeit der Webseiten beurteilen. In die Bewertung floss zudem ein, ob ersichtlich ist, wann die Beiträge aktualisiert wurden.

Vorarlberger schnitten am besten ab

Testsieger ist die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK). Die zuständigen Sachbearbeiter wurden in allen Fällen beim ersten Anruf erreicht. Alle Fragen wurden kompetent beantwortet. Lediglich beim Punkt Mitversicherung des Lebensgefährten unterblieb der Hinweis, dass diese auch bei Pflegestufe 4 eines der beiden Partner möglich ist. Über die Kostenrückerstattung bei einer Psychotherapie wurde ausführlich informiert, und auch die Antworten zum Thema Krankenversicherung im Urlaub fielen positiv aus.

Die Beantwortung der E-Mail-Anfrage erfolgte rasch und korrekt. Die Homepage wurde von unseren Testern als sehr übersichtlich und informativ beurteilt. Bei der Mitversicherung des Lebensgefährten wird angegeben, dass diese unter gewissen Voraussetzungen möglich sei. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wird nicht angeführt.

Sozialversicherung der Bauern fast gleichauf

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) belegt fast gleichauf mit der VGKK Rang zwei. Ein Punkteabzug ergibt sich aus der Beantwortung der Frage zur Psychotherapie. Detaillierte Informationen erhielten wir erst auf Nachfrage. Abstriche machten unsere Tester bei der Bewertung der Homepage. Diese wurde mit „weniger zufriedenstellend“ beurteilt. Die Testpersonen hatten Mühe, die Antworten zu den gestellten Fragen schnell zu finden. Aktualisierungsbedarf bestand im Punkt „Mitversicherung eines Lebensgefährten“.

Hinter VGKK und SVB rangieren im Gesamturteil ebenfalls mit „sehr gut“ Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) sowie Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).

Auch diese Krankenkassen bewältigten die telefonischen Anfragen allesamt noch mit „sehr gut“. SGKK und TGKK nahmen jedoch bei der Mitversicherung keinen Bezug auf den Pflegeaspekt und VAEB sowie SVA machten keine Angaben über die Höhe der Kostenrückerstattung bei Behandlungen im Ausland.

Abstriche bei WGKK-Antwort

Abstriche auch bei der WGKK – zum Thema „Mitversicherung“ erhielten wir missverständliche Antworten; allerdings klärte die Auskunftsperson ausführlich über die Möglichkeiten einer Selbstversicherung auf. Bei der Kostenrückerstattung für eine Psychotherapie wurde nicht erwähnt, dass vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung eine ärztliche Untersuchung notwendig ist. Dafür erhielt unser Anrufer die Telefonnummern und Namen von Anlaufstellen für einen Therapieplatz, der direkt mit der WGKK abgerechnet werden kann.

Die VAEB erreichte auch bei der Bewertung der E-Mail-Anfrage ein „sehr gut“. Bei SGKK, TGKK und SVA vermissten wir die Beantwortung der Frage, was zu tun ist, wenn der Arzt im Ausland die Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert und eine Honorarnote ausstellt. Noch dünner fiel die Antwort der WGKK aus, die nicht einmal den Hinweis gab, dass sich der Patient vor einer Behandlung vergewissern sollte, dass es sich beim Arzt auch um einen Vertragspartner handelt.

SVB-, TGKK-, BVA-Homepages „weniger zufriedenstellend“

Bei den Homepages erhielten neben SVB auch TGKK und BVA ein „weniger zufriedenstellend“. Bei der BVA bemängelten unsere Tester vor allem die Informationen zum Thema Mitversicherung. Bei der TGKK ließen sich die Antworten auf die Fragestellungen nur sehr schwer finden. Der Informationsgehalt erwies sich zudem als „nicht zufriedenstellend“, da teilweise fehlerhaft (Mitversicherung).

BGKK war „gut“

Mit „gut“ schnitten die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) sowie die Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) ab. In beiden Fällen konnten die zuständigen Auskunftsstellen zunächst nicht erreicht werden. Es wurden keine Rückrufe angeboten, allerdings Namen und/oder die entsprechenden Durchwahlnummern genannt. Beim zweiten Versuch am darauffolgenden Tag wurden die Auskunftspersonen direkt erreicht.

Den unbefriedigendsten Service in unserem Test boten Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (ÖOGKK), Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Steiermärkische Gebietskrankenkasse (STGKK) und Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK). Alle vier Einrichtungen wurden mit einem „durchschnittlich“ bewertet.

STGKK: Auskunftsperson nicht erreicht

Bei OÖGKK, BVA und NÖGKK wurde die Frage nach der Mitversicherung falsch beantwortet. Alle drei Versicherungen gaben an, dass eine Mitversicherung von Lebensgefährten auf Antrag des Versicherten möglich sei. Bei der STGKK erfolgte eine Abwertung, da die zuständige Auskunftsperson zur Frage nach der Kostenrückerstattung für eine Psychotherapie nicht erreichbar war. Drei Versuche innerhalb einer Woche scheiterten am elektronischen Anrufbeantworter, der bereits voll besprochen war und auf dem keine weitere Nachricht hinterlassen werden konnte. In der Telefonzentrale war die Abwesenheit des Mitarbeiters offenbar nicht bekannt. Bei allen drei Anrufsversuchen wurde unser Tester kommentarlos weiterverbunden.

NÖGKK: Ausrutscher?

Die NÖGKK war die einzige Krankenkasse, bei der wir auf unsere E-Mail-Anfrage innerhalb von vier Arbeitstagen keine Antwort erhielten. Das Urteil fiel in diesem Punkt deshalb „nicht zufriedenstellend“ aus. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen einmaligen „Ausrutscher“, denn als wir unseren E-Mail-Test einige Tage später außer Konkurrenz wiederholten, erhielten wir am darauf folgenden Tag eine Antwort.

Kostenerstattung im EU-Ausland

Informationen zur Kostenerstattung im EU-Ausland finden Sie unter dem Link http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_
schemes/healthcare/index_de.htm

Test „Auskunft bei Krankenkassen“´
BVA „sehr gut“ statt „durchschnittlich“

Mit 1. August 2006 trat des Sozialrechts- Änderungsgesetzes (SRÄG) in Kraft, das eine Verschärfung der Krankenmitversicherung von nicht verwandten Personen bedeutet. Die Neuregelung betrifft beispielsweise das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aber auch das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG).

Im ASVG (§123) wurde dabei unter anderem der Ausdruck „nicht verwandte andersgeschlechtliche Person" durch „nicht verwandte Person“ ersetzt. Die Neuregelung gilt also für alle nicht verwandten Personen, egal ob anders- oder gleichgeschlechtlich.

Im B-KUVG (§56) finden sich dazu in den Absätzen 6 und 6a widersprüchliche Formulierungen. Nach Auskunft der zuständigen Stellen handelt es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vertritt den Standpunkt, dass die Gesetzesverschärfung nur auf nicht verwandte gleichgeschlechtliche mitzuversichernde Personen anzuwenden sei, und nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen davon unberührt bleiben.

Die BVA hat in unserem Test „Auskunft bei Krankenkassen“ zum Thema „Mitversicherung“ folglich eine formal korrekte Antwort gegeben. Das Gesamturteil ändert sich deshalb von „durchschnittlich“ auf „sehr gut“.

Krankenkassen - Adressen

BGKK:  Burgenländische Gebietskrankenkasse,
Esterhazyplatz 3,
A-7000 Eisenstadt,
(02682) 608,
www.bgkk.at

BVA:  Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Josefstädter Straße 80,
A-1080 Wien,
050 405,
www.bva.at

KGKK:  Kärntner Gebietskrankenkasse,
Kempfstraße 8,
A-9021 Klagenfurt,
050 585 510 00,
www.kgkk.at

NÖGKK:  Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
Dr.-Karl-Renner-Promenade 14–16,
A-3100 St. Pölten,
050 899 61 00,
www.noegkk.at

OÖGKK:  Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
Gruberstraße 77,
A-4020 Linz,
(0732) 780 70,
www.ooegkk.at

SGKK:  Salzburger Gebietskrankenkasse,
Faberstraße 19-23,
A-5024 Salzburg,
(0662) 888 90,
www.sgkk.at

STGKK:  Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
Josef-Pongratz-Platz 1,
A-8010 Graz,
(0316) 803 50,
www.stgkk.at

SVA:  Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Wiedner Hauptstraße,
A-1051 Wien,
(01) 54 65 40,
http://esv-sva.sozvers.at

SVB:  Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
Ghegastraße 1,
A-1031 Wien,
(01) 797 06,
www.svb.at

TGKK:  Tiroler Gebietskrankenkasse,
Klara-Pölt-Weg 2,
A-6020 Innsbruck,
059 16 00,
www.tgkk.at

VAEB:  Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
Linke Wienzeile 48-52,
A-1060 Wien,
(01) 58 84 80,
www.vaeb.at

VGKK:  Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
Jahngasse 4,
A-6850 Dornbirn,
050 845 50,
www.vgkk.at

WGKK:  Wiener Gebietskrankenkasse,
Wienerbergstraße 15-19,
A-1100 Wien,
(01) 60 122 24 61,
www.wgkk.at

Auskunft bei Krankenkassen: Kompetent mit "Konsument"

  • Nachfragen.  Die von den Krankenkassen erteilten Auskünfte sind für den Versicherten nicht immer brauchbar, teilweise wird lediglich der für Laien häufig nicht verständliche Gesetzestext zitiert. Sie sollten deshalb unbedingt nachhaken, wenn Ihnen eine Auskunft unverständlich oder widersprüchlich erscheint.
  • Mehrfach absichern.  Vor allem bei heiklen Anfragen zur Kostenübernahme sollten Sie sich mehrfach absichern. Erkundigen Sie sich nicht nur telefonisch oder per E-Mail bei Ihrer Krankenkasse. Überprüfen Sie, inwieweit die erhaltenen Auskünfte mit den Angaben auf der Homepage der Kasse übereinstimmen. Informieren Sie sich auch auf der Homepage einer anderen Krankenkasse, wie Ihr Fall dort gehandhabt wird.
  • In der Ordination nachfragen.  Erkundigen Sie sich – falls Unklarheiten zur Kostenübernahme bestehen – in der Ordination Ihres Arztes oder Therapeuten, bevor Sie einen Behandlungstermin vereinbaren.
  • Broschüren und Informationsmaterial.  Achten Sie bei Homepage-Artikeln oder Broschüren, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten, auf die Aktualität. Bei älteren beziehungsweise undatierten Beiträgen sollten Sie sicherheitshalber nachfragen.

Auskunft bei Krankenkassen: So haben wir getestet

Telefonische Anfrage

Die Anrufe erfolgten von Di bis Do zwischen 10 und 12 Uhr. Die Beratungsqualität wurde anhand der folgenden Kriterien beurteilt.

  • Telefonzentrale: Wartezeit am Telefon; komme ich überhaupt durch?
  • Verbindung, Freundlichkeit: Wie oft werde ich verbunden, bis ich bei der richtigen Stelle anlange?
  • Beratungsqualität: Wie werde ich beraten? Nimmt sich der Gesprächspartner für meine Anfrage Zeit?
  • Termin/Rückruf: Werde ich bei Bedarf zurückgerufen?
  • Hilfestellung (im Falle einer Ablehnung): An wen kann ich mich wenden, um die Informationen zu erhalten?
  • Informationsgehalt: Bei Erhalt einer falschen Antwort beziehungsweise wenn kein zuständiger Ansprechpartner erreichbar war, wurde beim Gesamturteil um eine Note abgewertet. Pro Frage wurden maximal drei Anrufe vorgenommen. Wurde nach drei Minuten nicht abgehoben (Anrufzentrale oder nach dem Verbinden mit dem Ansprechpartner), wurde der Anruf als nicht angenommen bewertet.

E-Mail-Anfrage

Es wurde bewertet, ob sie innerhalb einer gewissen Frist beantwortet wurde und ob die erhaltene Information korrekt war.

Homepages

Die Bewertung der Homepages erfolgte durch 5 Testpersonen nach dem Schulnotensystem. Der Informationsgehalt der Homepages wurde anhand der geltenden Gesetzeslage geprüft.

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