Ein Patient zieht sich bei einem Sturz eine Kopfverletzung zu. Im Spital wird in der Krankenakte eine Alkoholintoxikation vermerkt, obwohl entsprechende Untersuchungen gar nicht vorgenommen wurden.
Der Fall: Kopfverletzung nach Sturz in leicht alkoholisiertem Zustand
Herr W. kommt nach dem Besuch eines Festes in leicht alkoholisiertem Zustand nach Hause. Er verletzt sich bei einem Sturz am Kopf und ist für kurze Zeit bewusstlos. Seine Lebensgefährtin verständigt deshalb die Rettung und der Patient wird ins Krankenhaus transportiert. Dort wird eine Gehirnerschütterung und Alkoholintoxikation (Alkoholvergiftung) diagnostiziert; eine Feststellung des Promillegehaltes erfolgt dabei nicht (weder über eine Atemalkoholbestimmung noch durch eine Blutuntersuchung).
Krankenversicherung lehnt Kostenübernahme ab
Nach einer gewissen Beobachtungszeit wird der Patient wieder aus dem Spital entlassen. In der Folge erlebt Herr W. eine böse Überraschung: Seine private Krankenversicherung (er ist als Grenzgänger im Ausland beschäftigt) lehnt die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass die stationäre Behandlung Folge der Alkoholintoxikation und somit selbst verschuldet gewesen sei.
Intervention: Ohne Untersuchung keine Diagnose tätigen
Die vom Geschädigten angerufene Patientenanwaltschaft Vorarlberg weist den Krankenhausträger darauf hin, dass es unzulässig ist, ohne entsprechende Untersuchung eine Alkoholintoxikation zu diagnostizieren. Im vorliegenden Fall könne demnach lediglich ein entsprechender Verdacht geäußert werden. Patientenanwaltschaft und Krankenhausträger einigen sich darauf, zur Klärung des Sachverhaltes einen externen fachärztlichen Gutachter (der als Abteilungsleiter in einem anderen Krankenhaus tätig ist) beizuziehen.