Grundsätzlich ist ein Treuhänder nicht verpflichtet, die ihm anvertrauten Beträge zinsenbringend anzulegen. Weil ein Treuhanderlag aber normalerweise auf ein sogenanntes Fremdgeld- oder Anderkonto geleistet wird, fallen dadurch auch Zinsen an. Eine gesetzliche Regelung, wem diese Zinsen gebühren, gibt es nicht. Meist wird in den Kaufverträgen vereinbart, daß sämtliche Zinsen dem Verkäufer zukommen. Ohne eine solche Regelung sollten Zinserträge, die vor Übergabe des Kaufobjekts angefallen sind, dem Käufer zustehen. Die Zinsen aber, die erst danach anfallen, gebühren dem Verkäufer, denn dieser hat mit der Übergabe seine Leistung erbracht. Oft ist der Kaufpreis vor der eigentlichen Übergabe des Objekts fällig. In diesem Fall ist der Tag der Fälligkeit maßgeblich. Zinsen, die vorher angefallen sind, gehören dem Käufer, nach der Fälligkeit dem Verkäufer.
Zinsen auf dem Treuhandkonto - Vereinbarung im Kaufvertrag?