Kunden haben es schwer: Bei Konflikten müssten sie gegen große Unternehmen in anderen Ländern klagen. Jetzt stellte der Oberste Gerichtshof im Fall Zalando klar: Es gilt österreichisches Recht.
In unserer Klage hatten wir zusätzlich neun Klauseln in den Geschäftsbedingungen beanstandet. Bei sieben Klauseln gab uns das Höchstgericht Recht. Eine dieser Klauseln betrifft die Lieferung von bestellten Produkten. Kunden kennen das: Sie sehen ein Produkt im Onlineshop, bestellen und die Lieferung dauert dann doch viel länger als erwartet.
Anbieten ja, liefern nein?
Unzulässig ist eine Klausel von Zalando, die vorgesehen hatte, dass Zalando das Beschaffungsrisiko nicht übernimmt, sondern nur zur Lieferung verpflichtet ist, wenn die Ware verfügbar ist. Zum Kauf anbieten, aber erst später liefern? Das Höchstgericht urteilte nun, dass das zur Verfügungstellen der Sache die oberste Pflicht beim Kauf darstellt. Dieses Risiko auf den Kunden abzuwälzen ist nun unzulässig. Wird eine Ware beworben, so erwartet der Kunde, dass sie im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist.