Wenn Ärzte die Vorbefunde nicht sorgfältig lesen, können schwere Fehler passieren und Patienten zu Schaden kommen.
Die Fälle
Als Frau S. aus der Narkose erwacht, merkt sie, dass ein bis dahin völlig intakter Schneidezahn abgebrochen ist. Auch Herr M. hat ein ähnliches Erlebnis. Sein Mund ist nach der Operation voller Keramiksplitter von abgebrochenen Kronen. Beiden Patienten wurde im Spital versichert, dass für solche Fälle die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses den Ersatz des entstandenen Schaden übernehme. Doch nach ihrer Heimkehr ist die Enttäuschung groß: Die Versicherungen lehnen die Entschädigung ab.
Begründung: Die Patienten seien vor dem Eingriff über die Risiken von möglichen Zahnschäden aufgeklärt worden. Darum gebe es auch keine Haftung.
Intervention
Die Patienten wenden sich an die Patientenanwaltschaft Kärnten. Diese versucht, über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses eine Entschädigung zu erwirken.
Ergebnis
Die Intervention der Patientenanwaltschaft wird zurückgewiesen. Als Begründung nennen die Versicherungen den Hinweis in den Aufklärungsbögen über mögliche Risiken oder Komplikationen: „Zahnschädigungen durch das Endoskop oder den Beißring sind selten, bedürfen aber gegebenenfalls einer zahnärztlichen Behandlung. Sehr selten kommt es zu Gebissschäden, insbesondere bei lockeren Zähnen, die gegebenenfalls zahnärztlich behandelt werden müssen.“
Fazit
Zahnschädigungen sind ein Risiko von endoskopischen Untersuchungen und Narkosen, insbesondere bei vorgeschädigten Zähnen. Patientinnen und Patienten erhalten vor Operationen eine entsprechende Aufklärung. Entsteht tatsächlich ein Schaden, lehnt die Haftpflichtversicherung eine Kostenübernahme für die Zahnreparaturen daher regelmäßig ab.
Oft erhalten Patientinnen und Patienten, bei denen es zu Schäden am Gebiss kam, aber von Ärzten die Information, die Reparatur würde von der Haftpflichtversicherung bezahlt. Die Enttäuschung ist dann doppelt so groß: Sie haben einen kaputten Zahn und falsche Hoffnungen gehegt. Im Endeffekt bleiben sie auf den Sanierungskosten sitzen. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen, etwa bei ungewöhnlichen Beschädigungen oder in besonderen sozialen Härtefällen, konnten durch die Patientenanwaltschaft Kärnten in der Vergangenheit Entschädigungen aus dem Härtefonds erwirkt werden.
Eine wichtige Forderung der Patientenanwaltschaft Kärnten zur Verbesserung der Situation für die Patienten ist es daher, dass Wiederherstellungskosten von Zahnschäden bei Behandlungen in Krankenanstalten vom Härtefonds grundsätzlich zu erstatten sind.