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Behandlung bei einer Zahnärztin ist mit Zahnarztkosten verbunden
Bild: Shutterstock/Dean Drobot

Zahnarztkosten von Steuer absetzen: Der Finanz die Zähne zeigen

Steuererklärung: Kann man als Patient die Kosten für eine Zahnbehandlung steuerlich absetzen? Im Prinzip ja; aber es ist nicht so einfach.

Ausgaben für Kronen, Brücken, Prothesen, Füllungen und Zahnspangen können ein empfindliches Loch in das Haushaltsbudget reißen. Ein paar Tausend Euro sind schnell weg. Kann man Kosten für eine Zahnbehandlung ans Finanzamt weiterreichen? Im Prinzip ja, aber mit Einschränkungen.

Welche Zahnarztkosten sind steuerlich absetzbar?

Sie können Kosten

  • für die eigene Zahnbehandlung geltend machen,
  • für die der Kinder (in der Regel jene, für die Kinderbeihilfe bezogen wird und Unterhaltsverpflichtung besteht, d.h. auch für studierende Kinder, für die Familien­beihilfe bezogen wird) oder auch
  • für die des (Ehe-)Partners, wenn dieser über ein geringes Einkommen verfügt.

Mundhygiene: Vorsorge nicht steuerlich absetzbar

Es muss sich – Einschränkung 1 – um krankheitsbedingte Zahnbehandlungskosten wie z. B. für Kronen, Brücken, Prothesen, Füllungen und Zahnspangen handeln. Maßnahmen zur Vorsorge und zur Ästhetik können Sie nicht steuerlich absetzen. So betrachtet das Finanzamt z. B. die Mundhygiene – ­andere Bezeichnung: Prophylaxesitzung, also pro­fessionelle Zahnreinigung in der Ordination des Zahnarztes – als Privatvergnügen.

Sie dürfen – Einschränkung 2 – nur den selbst bezahlten Anteil geltend machen. ­Etwaige Zuschüsse, z.B. von der Kranken­kasse, müssen Sie also vorher abziehen.

Als ­außergewöhnliche Belastung geltend machen

Zahnbehandlungskosten machen Sie als ­außergewöhnliche Belastungen geltend – im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuer. Sie als Steuerpflichtiger müssen – Einschränkung 3 – ­einen Selbstbehalt tragen und der hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt

Vereinfacht können Sie das für den Selbst­behalt maßgebliche Einkommen wie folgt berechnen:

Jahres-Bruttolohn (einschließlich 13./14. Monats­bezug)
– steuerfreie Bezüge
– Werbungskosten (auch die vom Arbeitgeber berücksichtigten)
– Sonderausgaben
– (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt
= Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt

Wenn Ihnen diese Methode zu mühsam ist, dann können Sie auch Ihr Netto-Jahresgehalt als Annäherung nehmen, als grobe An­näherung wohlgemerkt. Bei hohen Sonder­aus­gaben (z.B. für eigene Behinderung oder erhebliche Werbungskosten) wäre das Netto-Jahresgehalt aber zu hoch gegriffen.

Außergewöhnliche Belastungen: Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Einkommen von – bis (in Euro)     Selbstbehalt in Prozent
0 bis 7.300   6
7.301 bis 14.600   8
14.601 bis 36.400  10
ab 36.401  12

 

Von diesem Selbstbehalt können folgende Abschläge abgezogen werden:

  Abschlag in Prozentpunkten  
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 1
Einkünfte des Ehepartners bis zu 6.000 Euro 1
Je Kind, für das mehr als 6 Monate Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
1

 
Quelle: konsument.at

Den Selbstbehalt verringern

Selbstbehalt der Zahnarztkosten verringern

Bei einer Bemessungsgrundlage von z.B. 20.000 Euro gilt für Sie (siehe Tabelle) zunächst ein Selbstbehalt von 10 %. Alle Zahnbehandlungskosten unter 2.000 Euro wären zur Gänze von Ihnen selbst zu tragen. Wenn Sie aber z.B. Alleinverdiener sind und zwei Kinder haben, stehen Ihnen auf den Selbstbehalt Abschläge zu: 1 % für den Alleinverdienerabsetzbetrag und je 1 % für zwei Kinder. Ihr Selbstbehalt von 10 % reduziert sich dann um 3 Prozentpunkte. 7 % von 20.000 Euro sind 1.400 Euro. Diesen Betrag müssen Sie selbst tragen.

Jeder Euro an Zahnbehandlungskosten (oder allgemeiner: an außergewöhnlichen Belastungen) über dieser Selbstbehaltsgrenze kann steuer­sparend in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Bei einer Bemessungsgrundlage von 20.000 Euro und einer Zahnarztrechnung von 5.200 Euro sollte die Steuerrückzahlung 1.387 Euro betragen.

(5.200 € – 1.400 €) x Steuersatz 36,5 % bei Einkommen zw. 11.000 und 25.000 €.

Zahlen Sie alles auf einmal

Das Finanzamt berechnet den Selbstbehalt pro Kalenderjahr. Wenn Sie es sich leisten können, sollten Sie alle Behandlungen (eigene und jene der Kinder) in einem Kalenderjahr bezahlen. Auf diese Weise steigen Ihre Kos­ten eher über die Selbstbehaltsgrenze, und nur dann lassen sich die Behandlungskosten steuermindernd absetzen.


Tipp: Alle KONSUMENT-Beiträge zum Thema Zahnbehandlung finden Sie unter www.konsument.at/zahnbehandlung 

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Aus dem Inhalt

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  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

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