Steuererklärung: Kann man als Patient die Kosten für eine Zahnbehandlung steuerlich absetzen? Im Prinzip ja; aber es ist nicht so einfach.
Ausgaben für Kronen, Brücken, Prothesen, Füllungen und Zahnspangen können ein empfindliches Loch in das Haushaltsbudget reißen. Ein paar Tausend Euro sind schnell weg. Kann man Kosten für eine Zahnbehandlung ans Finanzamt weiterreichen? Im Prinzip ja, aber mit Einschränkungen.
Welche Zahnarztkosten sind steuerlich absetzbar?
Sie können Kosten
- für die eigene Zahnbehandlung geltend machen,
- für die der Kinder (in der Regel jene, für die Kinderbeihilfe bezogen wird und Unterhaltsverpflichtung besteht, d.h. auch für studierende Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird) oder auch
- für die des (Ehe-)Partners, wenn dieser über ein geringes Einkommen verfügt.
Mundhygiene: Vorsorge nicht steuerlich absetzbar
Es muss sich – Einschränkung 1 – um krankheitsbedingte Zahnbehandlungskosten wie z. B. für Kronen, Brücken, Prothesen, Füllungen und Zahnspangen handeln. Maßnahmen zur Vorsorge und zur Ästhetik können Sie nicht steuerlich absetzen. So betrachtet das Finanzamt z. B. die Mundhygiene – andere Bezeichnung: Prophylaxesitzung, also professionelle Zahnreinigung in der Ordination des Zahnarztes – als Privatvergnügen.
Sie dürfen – Einschränkung 2 – nur den selbst bezahlten Anteil geltend machen. Etwaige Zuschüsse, z.B. von der Krankenkasse, müssen Sie also vorher abziehen.
Als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Zahnbehandlungskosten machen Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend – im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuer. Sie als Steuerpflichtiger müssen – Einschränkung 3 – einen Selbstbehalt tragen und der hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.