Kunden, die auf einer Papierrechnung bestehen müssen laut AGB von T-Mobile ein besonderes Entgelt pro Rechnung zahlen. Der VKI hat dagegen geklagt. Das Oberlandesgericht Wien hat dieses Ersturteil bestätigt und sieht die Klausel zum “Umweltbeitrag” in den AGB von T-Mobile als gröbliche Benachteiligung der Kunden.
Lesen Sie hier das Ergebnis unserer Klage vom Juli 2014: OGH-Urteil: Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – jene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von T-Mobile geklagt, in denen für Kunden, die auf einer Papierrechnung bestehen, ein besonderes Entgelt („Umweltbeitrag“) in Höhe von 1,89 Euro pro Rechnung vorgesehen ist. Das OLG (Oberlandesgericht) Wien hat nun das Urteil der ersten Instanz bestätigt: Die Klauseln sind gröblich benachteiligend. Das kann durch einen "höheren Zweck“ (ein Teil des Entgeltes soll in einen Umweltfonds fließen) nicht aufgehoben werden.
Gesetzwidrige Klauseln
T-Mobile will mit Kunden, die sich nicht mit einer Online-Rechnung zufrieden geben und auf einer Papierrechnung bestehen, in seinen AGB ein besonderes Entgelt in Höhe von 1,89 Euro pro Rechnung vereinbaren. Dieses Entgelt wird von T-Mobile "Umweltbeitrag“ genannt, weil ein Teil des Geldes in einen Umweltfonds fließen soll. Gegen diese Strafgebühr für eine Papierrechnung ist der VKI ebenso gerichtlich vorgegangen, wie gegen solche Entgelte für Zahlscheinzahlungen. In allen Urteilen von Untergerichten wurde dem VKI bislang Recht gegeben, kürzlich auch gegen UPC ("UPC: 22 Klauseln gesetzwidrig - Gericht beanstandet Geschäftsbedingungen"). Nun liegt gegen T-Mobile die Entscheidung des Berufungsgerichtes vor: Die Klauseln sind gesetzwidrig.
Nachteilige Abrechnung durch besondere Kosten
Gerade beim Mobilfunk ist es im Hinblick auf unverlangte Mehrwert-SMS, auf horrende Entgelte für Downloadüberschreitungen und ähnlichen Beschwerden sinnvoll und nötig, die monatlichen Abrechnungen genau zu kontrollieren. Die Online-Rechnung und die Einzugsermächtigung führen oft dazu, dass Betroffene Rechnungen nicht kontrollieren und den Einspruch gegen zu Unrecht verrechnete Posten versäumen können.
Dazu kommt, dass die Mobilfunker die Änderung von AGB oder Entgelten häufig nur auf den Online-Rechnungen den Kunden bekanntgeben. Kontrolliert man diese nicht regelmäßig, kann man auch hier die Frist für eine Kündigung oder einen Widerspruch versäumen. Dem VKI liegen aktuelle Beschwerden gegen verschiedene Betreiber vor. „Daher ist es gerade hier besonders ärgerlich, dass die Kunden durch besondere Kosten zu diesen nachteiligen Abrechnungsformen gezwungen werden sollen“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
Zahlscheingebühr ist eine gröbliche Benachteiligung
Es ist daher sehr erfreulich, dass das OLG Wien das Entgelt für eine Papierrechnung zum einen als eine überraschende Klausel ansieht und zum anderen die Kunden dadurch gröblich benachteiligt sieht. Insbesondere jene Kunden, denen es gar nicht möglich ist, die Rechnungen via Internet zu empfangen, würden gravierend benachteiligt. Die Kunden dürfen erwarten, dass ihnen der fällige Betrag einer Rechnung unentgeltlich bekanntgegeben wird.
Schlechte Erfahrungen mit Online-Rechnungen
„Wir warnen davor, das Urteil so interpretieren zu wollen, dass es ausreichen würde, dem Kunden via SMS oder E-Mail nur den Rechnungsbetrag bekannt zu geben“, so Dr. Kolba. Denn genau diese Praxis führte bei anderen Anbietern – so etwa A1 – dazu, dass Vertragsänderungen (mit Entgelterhöhungen), die nur auf den Rechnungen angekündigt wurden, von Kunden massenhaft übersehen wurden. „Wer schaut schon in die Online-Rechnung, wenn der Rechnungsbetrag der Erwartung entspricht“, verweist Kolba auf die Erfahrungen vieler Telekom-Kunden.
Weitere Informationen finden Sie auf www.verbraucherrecht.at, der Rechtsabteilung des VKI.