Bekanntlich halten wir Gebühren für das Bezahlen von Rechnungen, wenn man keinen „Einzieher“ wünscht, für unzulässig.
Das wusste auch Frau K. aus Linz. Und zahlte entsprechend weniger als ihre Rechnung des Kabelbetreibers LIWEST ausmachte. Nun berichten uns viele Leser, dass sie die Zahlscheingebühr einfach nicht bezahlen und dabei keine Probleme haben. Nicht so Frau K. Sie erhielt eine Mahnung über insgesamt 20 Euro (darin enthalten eine Mahngebühr von 7 Euro). Weiters drohte LIWEST, ihren Anschluss abzudrehen, wenn sie nicht binnen 14 Tagen bezahlt.
Unter Vorbehalt zahlen
Unser Rat lautet daher: Keinesfalls die Zahlscheingebühr schuldig bleiben! Stattdessen sollte man dem Unternehmen mit eingeschriebenem Brief mitteilen, dass man die verlangte Zahlscheingebühr seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes im November 2009 nur unter Vorbehalt bezahlt. Sollten die Gerichte in unserem Sinn entscheiden, kann man die bezahlten Gebühren zurückfordern. Übrigens lagen bei Redaktionsschluss schon sechs (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteile vor, die unseren Rechtsstandpunkt bestätigen.