Für Eigenheimbesitzer ist der Fall klar: mein Grundstück, mein Haus. Bei Mehrparteienhäusern ist es um die Regelung der Eigentumsverhältnisse etwas komplizierter bestellt.
Sonderform des Miteigentums an einer Liegenschaft
Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Miteigentums an einer Liegenschaft. Jeder Wohnungseigentümer hält einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft (mit Gebäude). Damit verbunden ist das Recht, ein Objekt – z.B. eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit – ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Mit jedem einzelnen Miteigentumsanteil wird das Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt verbunden.
Gleichzeitig werden auch die Rechte und Pflichten der Miteigentümer festgelegt. Das Wohnungseigentum ist ein besonders starkes Recht, weil es im Grundbuch eingetragen wird (dingliches Recht). Die gesetzlichen Regelungen sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthalten.
Begründung von Wohnungseigentum
Wohnungseigentum kann an Wohnungen (unabhängig von der Ausstattung) oder sonstigen Räumlichkeiten (Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lagerräume und Garagenboxen) begründet werden. Für jedes Wohnungseigentumsobjekt muss es aber einen eigenen Zugang von den Allgemeinflächen geben.
Eintragung ins Grundbuch
Einzelne Räume einer Wohnung oder eines Geschäftes sind für sich allein nicht wohnungseigentumsfähig. Ebenso wenig Räumlichkeiten, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung eine ausschließliche Benützung durch einzelne Wohnungseigentümer nicht zulässt. Dazu gehören z.B. der Heizraum, ein Hobbyraum, das Stiegenhaus und die Gänge. Ein Wohnungseigentumsobjekt liegt freilich immer erst dann vor, wenn das Wohnungseigentum daran im Grundbuch eingetragen worden ist.