Verjährung erst nach 30 Jahren
Ihr Vermieter hat Unrecht. Ansprüche nach dem § 1097 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (notwendiger Aufwand) verjähren erst in 30 Jahren, vorausgesetzt, das Mietverhältnis ist dann noch aufrecht. Wir raten, Vermieter beziehungsweise Hausverwaltung schriftlich auf die Rechtslage hinzuweisen.
Lesen Sie die neue Rechtslage: Mietrecht: Wer ist für die Therme zuständig? - Erhaltungspflichten des Vermieters