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Wohnrecht: Thermen - Reparaturen

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"Konsument"-Experten beantworten Leserfragen: "Nach dem neuen Urteil sind Reparaturen an Thermen auch rückwirkend vom Vermieter zu begleichen. Daher habe ich Rechnungen aus 1999 und 2001 eingesandt. Die Antwort war, dass nur drei Jahre rückwirkend refundiert wird. Stimmt das?"

Verjährung erst nach 30 Jahren

Ihr Vermieter hat Unrecht. Ansprüche nach dem § 1097 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (notwendiger Aufwand) verjähren erst in 30 Jahren, vorausgesetzt, das Mietverhältnis ist dann noch aufrecht. Wir raten, Vermieter beziehungsweise Hausverwaltung schriftlich auf die Rechtslage hinzuweisen.

Lesen Sie die neue Rechtslage: Mietrecht: Wer ist für die Therme zuständig? - Erhaltungspflichten des Vermieters

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