Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Der Satz: „Die positive Wirkung wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt“ stellt laut Höchstgericht keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Wir hatten nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geklagt.
Volltextservice: OGH 7. 10. 2003, 4 Ob 198/03a)