In unserer Wohnung wurde am Wochenende der Zulaufschlauch zum WC-Spülkasten undicht. Weil sich das Wasser nicht abdrehen ließ, mussten wir einen Installateurnotdienst rufen. Der Hausherr weigert sich nun, die Kosten dafür zu tragen. Ist das rechtens?
Leider ja. Der Hauseigentümer hat nur dann Erhaltungspflichten innerhalb von Wohnungen, wenn es sich um einen so genannten ernsten Schaden handelt. Das sind Schäden, die geeignet sind, die Bausubstanz zu bedrohen. Darunter fallen etwa Leitungen im Mauerwerk (Wasserrohrbruch, undichte Gasleitung), nicht aber Installationen außerhalb der Wand. Weiters ist der Vermieter noch zuständig für Wasserschäden in einer Wohnung, die durch einen Rohrbruch in einer anderen Wohnung oder undichte Balkone beziehungsweise Terrassen entstehen sowie für die Außenfenster, Balkone und die Wohnungseingangstür.