Ja. Grundsätzlich gibt es bei Verträgen, die auf einem Messestand zu Stande gekommen sind, kein Rücktrittsrecht. Das einwöchige Rücktrittsrecht gemäß Paragraf 3 des Konsumentenschutzgesetzes besteht nur dann, wenn Sie von einem Firmenvertreter persönlich auf der Straße beziehungsweise auf dem Messegelände angesprochen werden und so ins Geschäftslokal – oder an den Messestand – gelockt werden.
Vertragsrücktritt - Messekauf