"Ich bin auf der Suche nach einer Immobilie. Was hat es mit dem Verzicht auf das 14-tägige Rücktrittsrecht beim Kontakt mit einem Makler auf sich?" - Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Irene Randa.
Mag. Irene Randa |
Wenn sofort mit der Leistung begonnen werden soll
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 8 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz) hat der Makler umfassende Informationspflichten. Darunter fällt auch die Information über das 14-tägige Rücktrittsrecht betreffend den Maklervertrag bzw. der Verlust dieses Rechts, wenn sofort mit der Leistung begonnen wird.
Da es im Bereich der Miete oder des Kaufs von Immobilien meist nicht im Sinne des Verbrauchers ist, 14 Tage abzuwarten, bis die Wohnung besichtigt werden kann, muss man auf sein Rücktrittsrecht gegenüber dem Makler verzichten. Dennoch entsteht wie bisher die Provisionspflicht erst bei erfolgreicher Vermittlung der Immobilie.
Hier finden Sie mehr unserer Tipps nonstop.