Schweigen, nicken, zustimmen? Mit der sogenannten Erklärungsfiktion setzen viele Firmen auf die schweigende Zustimmung ihrer Kunden. Da geht es um wichtige Veränderungen von Klauseln in den AGB, höhere Entgelte oder um die Verlängerung des Vertrages. Nicht immer zu Recht.
Eine Bank möchte von ihren Kunden ein Zusatzentgelt für bestimmte Leistungen, ein Handyanbieter kreiert eine Servicepauschale, der Fitnessstudiobetreiber versucht, Kunden zur Verlängerung ihres Jahresabos zu bewegen. Alle drei Beispiele sind typische Fälle, bei denen Anbieter gern die sogenannte Erklärungs- oder Zustimmungsfiktion zur Anwendung bringen.
Stillschweigende Zustimmung ...
Hinter dem juristischen Fachbegriff verbirgt sich nichts anderes als die stillschweigende Zustimmung zu vom Anbieter gewünschten vertraglichen Änderungen. Diese werden den Kunden per Brief oder online zur Kenntnis gebracht. Erfolgt bis zu einem angegebenen Datum keine schriftlichen Reaktion beziehungsweise kein Einspruch, sind sie genauso gültig, als hätte der Kunde sie mit seiner Unterschrift akzeptiert. So die Sicht der Unternehmer – nach der Rechtsprechung sind so manche Änderungen aber gar nicht wirksam.
... gilt nur unter bestimmten Bedingungen
Grundsätzlich gilt: Schweigen ist keine Zustimmung. Wer eine unverlangte Warenzusendung bekommt, muss diese nicht zurücksenden. Aber es gibt eine wesentliche Ausnahme: Wenn Unternehmer und Verbraucher es vereinbaren, dann kann – unter bestimmten Bedingungen – Schweigen als Zustimmung gedeutet werden.
Erklärungsfiktion ...
Beispiele, in denen die Erklärungsfiktion zur Anwendung kommt, finden sich mittlerweile zuhauf. Betroffen sind alle möglichen Branchen, von Banken über Telekommunikationsunternehmen bis hin zu Partnervermittlungen, Versicherungen oder Fitnesscentern. Meist begründen die Unternehmen ihr Vorgehen damit, dass die Anpassungen sowohl notwendig seien als auch dem Wohl des Konsumenten dienten. Auf den ersten Blick erscheint dies tatsächlich für beide Seiten vorteilhaft und bequem.
... muss vertragskonform kommuniziert werden
So muss etwa nicht jede unbedeutende oder rechtlich notwendige Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Unterschrift akzeptiert werden. Auch bei Vertragsverlängerungen kann die Erklärungsfiktion sinnvolle Dienste leisten, etwa wenn die Verlängerung vom Konsumenten ohnehin gewünscht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sie formal korrekt und vertragskonform kommuniziert wird.