Herr S. erhielt Post von der VAV: Seine Kfz- Haftpflicht werde erweitert, die jährliche Prämie dadurch nur um 17 Euro teurer. Falls er dieses Angebot nicht wünsche, möge er binnen acht Tagen seinem Versicherungsmakler Bescheid geben.
Diese Art, Kunden eine Änderung aufs Aug’ zu drücken, magerlte Herrn S. und er wandte sich an uns. Wir beurteilten die Vorgangsweise in diesem Fall als gesetzwidrig. Das schrieben wir auch der VAV. Doch die teilte uns mit, dass die Kunden ihrem Makler eine Vollmacht zur Vertragsanpassung gegeben hätten und die Sache also korrekt sei.
Nun hatte Herr S. jedoch keine solche Vollmacht erteilt. Kunden von Versicherungsmaklern sollten also prüfen, ob sie ihrem Makler wirklich eine so weitreichende Vollmacht erteilen wollen, und jedenfalls protestieren, wenn dieser über ihren Kopf hinweg entscheidet.