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Urlaubsreklamationen - Geld für Frust

, aktualisiert am

Für eine arg verpatzte Pauschalreise können Sie finanzielle Entschädigung verlangen. Mit Jahresbeginn 2004 ist nun auch der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude gesetzlich verankert.

Es kam anders

Die Familie freute sich auf den Urlaub im All-Inclusive-Club am Meer. Zwei Wochen lang baden, ausspannen, in Ruhe die Ferien genießen… Doch es kam anders. Nach einer Woche bekam die zehnjährige Tochter – gleich etlichen anderen Gästen der Anlage – schweren Brechdurchfall und verbrachte die restliche Zeit im Bett. Damit war der Urlaub gelaufen. Nicht nur für das Kind, sondern natürlich auch für die Eltern.

Welche Ansprüche hat man

Welche Ansprüche kann man geltend machen, wenn die Verpflegung im Hotel krank macht, der Urlaub daher statt Erholung Stress und Frust bringt, die gebotenen Leistungen nicht dem entsprechen, was gebucht wurde?

Nur bei Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen hat die in Katalogen beschriebene oder abgebildete Qualität von Hotel, Strand, Pool etc. der Realität zu entsprechen. Wenn dem nicht so ist, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. Sollte eine Verbesserung am Urlaubsort, etwa durch einen Hotelwechsel, nicht möglich sein, können Sie nach Ihrer Rückkehr vom Veranstalter eine Reisepreisminderung (am besten anhand der Frankfurter Liste, siehe dazu: Weitere Artikel - "Ärger im Urlaub) verlangen. Wer durch verdorbene Speisen vom All-Inclusive-Buffet krank geworden ist, hat zudem Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und auf Schmerzensgeld.

Immaterieller Schaden

Und der immaterielle Schaden? Im Bett liegen, statt im Meer schwimmen, ein krankes Kind pflegen, statt ausspannen – von Urlaub genießen kann da wohl keine Rede sein. Entgangene Urlaubsfreuden wurden bei uns früher gar nicht abgegolten. Dann, 2002, hat der Europäische Gerichtshof eine entsprechende Entscheidung gefällt. Doch an unseren Gerichten wurde uneinheitlich entschieden: Die eingangs erwähnte Familie klagte den Reiseveranstalter vor dem Landesgericht Linz und bekam Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zugesprochen (50 Euro pro Tag). Urlauber, die aus ähnlichen Gründen vor dem Handelsgericht Wien klagten, blitzten mit ihrem Begehren ab.

Jetzt gibt es eine gesetzliche Regelung

Jetzt ist der Schadenersatz für entgangenen Urlaubsfreude gesetzlich geregelt: Er kann geltend gemacht werden, wenn der Reisezweck vereitelt oder gravierend beeinträchtigt wurde und den Reiseveranstalter oder seine Repräsentanten ein Verschulden trifft. Wer sich also im Urlaub nicht erholen konnte, weil er sich beispielsweise am Hotelbuffet eine Salmonelleninfektion geholt hat oder weil die Leistungen am Urlaubsort so starke Mängel hatten, dass sie laut Frankfurter Liste Preisminderungen von 50 Prozent und mehr ausmachen, kann verlangen, dass auch der immaterielle Schaden abgegolten wird.

Juridisches Neuland

Wie die Reiseveranstalter auf Schadenersatzforderungen reagieren, wird sich weisen. So keine gütliche Einigung zu Stande kommt, bleibt Konsumenten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche der Gang zu Gericht. Dieser sollte freilich ohne Rechtsschutzversicherung wohl überlegt sein, denn das Prozessrisiko trägt immer der Kläger. Ob einer Klage stattgegeben wird, entscheidet der Richter. In welchem Ausmaß geschädigte Pauschaltouristen aus der neuen Regelung Nutzen ziehen können, wird sich nach den ersten Urteilssprüchen besser einschätzen lassen.

Gewährleistungsansprüche können binnen zwei, Schmerzensgeld und Schadenersatz an sich binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Doch Vorsicht: Länger zurückliegende Ereignisse sind oft nur mehr sehr schwer zu beweisen.

Ferien verdorben: Was tun?
  • Beweise sichern. Mängel dokumentieren (Fotos, Videos); Namen, Adressen, Telefonnummern von Zeugen oder anderen Betroffenen aufschreiben.
  • Ärztliche Atteste einholen. Bei Erkrankungen und Verletzungen Bestätigungen und Befunde sowohl vor Ort als auch nach der Rückkehr daheim ausstellen lassen.
  • Außergerichtliche Einigung versuchen. Reiseveranstalter per eingeschriebenem Brief zur Abgeltung der bezifferten Schäden binnen zwei Wochen auffordern. Wenn das nicht fruchtet, Klage erwägen.
  • Konsumententelefon . Wenn Sie Experten-Rat benötigen, können Sie sich an unsere Hotline wenden: 0900/91 00 24 (Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr , Kosten: je nach Tarif zwischen € 0,57 bis 0,68 pro Minute).

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