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UPC und Hutchison: irreführende Werbung - Servicepauschale muss deutlicher erkennbar sein

Gerichtsurteil: Fernsehwerbung ohne ausreichenden Hinweis auf jährliche Service-Entgelte ist irreführend und zu unterlassen.

Müssen Internetprovider die Servicepauschale in ihrer Werbung deutlich ansprechen? Das Oberlandesgericht Wien (OLG) sagt: ja. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums UPC und Hutchison geklagt. Beide Unternehmen wiesen in ihrer Fernsehwerbung nur ungenügend auf die neu eingeführten jährlichen Service-Pauschale hin.

Chello und drei: Preise in Werbung geschönt

Das Oberlandesgericht Wien hat nun in Urteilen gegen UPC (Chello) und Hutchison (drei) klargestellt, dass der Konsument gerade bei Werbung in einer heißumkämpften Branche über zusätzliche Preiselemente (neben dem monatlichen Pauschalentgelt) zu informieren sei – und zwar deutlich und auffällig. Unzureichende Hinweise führen, so das Gericht, zu einem „Anlockungseffekt“. Die Werbung von UPC und Hutchison sei daher irreführend und zu unterlassen.

UPC Super FIT und 3BestKombi

Die Vorgeschichte: 2011 haben viele Unternehmen der Telekom-Branche neben monatlichen Grund- oder Pauschalentgelten jährliche Service-Pauschalen eingeführt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Gegenzug angekündigt, die Werbung der Branche besonders im Auge zu behalten. Das zusätzliche Service-Entgelt sollte klar dargestellt werden. Schließlich handelt es sich um einen heißumkämpften Markt, in dem die monatliche Gebühr eine wesentliche Rolle beim Preisvergleich spielt.

Wirklich nur 10 Euro pro Monat?

Hutchison bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif „3BestKombi“. Im Verlauf des Spots wurde darauf hingewiesen, dass der Preis des Tarifes 10 Euro pro Monat betrage. Kurz erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem eine Servicepauschale von 20 Euro und ein Aktivierungsentgelt von 49 Euro zu bezahlen sei. UPC bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif „UPC Super FIT“ blickfangartig mit einem als günstig dargestellten Preis. Dass ein zusätzliches jährliches Entgelt zu zahlen ist und sich der Preis nach sechs Monaten von 23,90 auf 39,90 erhöhe, wurde nur für zwei Sekunden eingeblendet und war daher unlesbar.

Unvollständige Preiswerbung zur Anlockung

Das OLG Wien sah in beiden Fällen die unvollständige Preiswerbung als unlautere Anlockung von Kunden. Die klärenden Hinweise waren dem Gericht zu kurz und zu unleserlich. Es sei nicht erkennbar, warum in Werbespots nicht deutlich optisch und verbal auf die zusätzlichen Entgelte hingewiesen werde. Das OLG Wien führte aus, dass bei Radio- und TV-Werbung die Aufmerksamkeit des Publikums nicht allzu hoch anzusetzen sei, Werbung würde meist nur beiläufig wahrgenommen.

Gericht untersagt Werbung dieser Art

Die richtige Preisinformation sei jedenfalls notwendig. Das Gericht sah beide Werbungen als irreführend an und untersagte weitere Werbung in dieser Art.

Unten lesen Sie die beiden Urteile (PDF):

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