Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen fünf Vertragsklauseln bei Unfallversicherungen geklagt. Bei drei Klauseln gaben VAV- und Zürich-Versicherung schon im Vorfeld nach.
Das Handelsgericht Wien gab den Klagen des VKI in erster Instanz statt. Fünf Klauseln sind gesetzwidrig; die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Berufswechsel: Prämie einseitig geändert
Wechselt der Versicherte seinen Beruf, muss er dies der Versicherung melden. Die Konsequenzen für die Unfallversicherung sind aber gesetzlich geregelt. Die Versicherung darf laut HG Wien die Prämie nicht einseitig erhöhen oder die Versicherungssumme einfach herabsetzen. Der Kunde bliebe sonst trotz Leistungsänderung ohne Kündigungsrecht an seinen Vertrag gebunden. Dies wäre laut Gericht als gröblich benachteiligend zu bewerten.
Verpflichtung für Obduktion oder Exhumierung zu sorgen
Kommt es zu einem tödlichen Unfall, räumten sich die Unternehmen das Recht ein, den Leichnam des Unfallopfers obduzieren oder exhumieren zu lassen. Sollte der Begünstigte der Versicherung dafür nicht die Verantwortung übernehmen, drohten sie mit Verlust des Versicherungsanspruches.
Hat das Unfallopfer keine entsprechende Verfügung hinterlassen, können nur die nächsten Angehörigen einer Obduktion zustimmen. Der Anspruchsberechtigte muss mit diesen aber nicht identisch sein.
Die Klausel hätte sich also auch auf Fälle bezogen, in denen es dem Anspruchsberechtigten nicht gelingen kann, die Zustimmung zu einer Obduktion zu erhalten. Den Versicherungsanspruch kann man laut Gesetz aber nur dann verlieren, wenn man selbst durch grobes Verschulden seine Pflichten vernachlässigt (sogenannte Obligenheitsverletzung). Verweigern die nächsten Angehörigen dem Begünstigten die Zustimmung zur Obduktion oder Exhumierung, ist ihm auch kein grobes Verschulden zuzurechnen.
Das Problem mit so intransparenten Klauseln ist, dass der Versicherungsnehmer glauben kann, er habe keinen Versicherungsanspruch, obwohl er in Wirklichkeit einen hätte.
Nachverrechnung von Kosten
Entstehen dem Unternehmen Kosten, kann es diese nicht auf den Versicherungskunden abwälzen, wenn dieser nicht dafür verantwortlich ist. So bestanden Versicherer z.B. auf die Rückzahlung von Rabatten oder die Nachverrechnung von Prämien, um ihre Mehraufwendungen zu decken.
Teilnachverrechnungen sind nicht prinzipiell ausgeschlossen, wenn ein Versicherungskunde vorzeitig aus seinem Vertrag aussteigt. Die Vertragsbestimmungen waren aber so unbestimmt und unverständlich formuliert, dass unklar blieb, welche genauen Kosten der Versicherer hier eigentlich abwälzt.
"Wären in diesen Mehraufwendungen z.B. auch Abwicklungskosten des Versicherungsverhältnis oder Verwaltungsanschlusskosten enthalten, würde dies zu einem unkalkulierbaren Risiko für den Versicherungsnehmer und de facto zu einer wirtschaftlichen Kündigungssperre führen", meint Dr. Petra Leupold, Juristin beim VKI.
Gutachterkosten zur Schadensfeststellung
Veranlasst der Versicherer die Feststellung eines Schadens, kann er die dafür anfallenden Kosten laut Gericht nicht dem Versicherungsnehmer aufbürden.