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Testament - Mein letzter Wille!

Damit der letzte Wille auch erfüllt wird, sind einige Dinge zu beachten. Auch formale Vorschriften spielen eine Rolle.

Testament: Was soll mit dem Besitz passieren?

Wer etwas zu vererben hat, macht sich meist viele Gedanken darüber, was mit seinem ­Besitz passieren soll, wenn er einmal nicht mehr lebt. Wo ist das mühsam Geschaffene in guten Händen? Wie sichert man Kinder am besten ab? Wie kann man der Lieblingsnichte etwas zukommen lassen? In welcher Form kann man sich bei guten Freunden oder bei Personen, die einem besonders geholfen ­haben, am besten bedanken?

Gesetzliche Erbfolge ...

Stirbt jemand ohne letztwillige Verfügung (Testament) oder ist diese formal ungültig, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Sie regelt, wer innerhalb der Familie Vorrang hat, wenn es ums Erben geht. Das bedeutet, dass ­zunächst einmal die leiblichen Kinder, auch die unehelichen sowie Adoptivkinder, zu gleichen Teilen bedacht werden. Leben noch alle Töchter und Söhne der verstorbenen ­Person, so wird das Erbe unter ihnen zu ­gleichen Teilen geteilt.

... reine Familiensache

Ist eines der Kinder der verstorbenen Person selbst bereits verstorben, dann wird es durch seine Kinder repräsentiert – sofern es welche gibt. Kann ein "weggefallenes" Kind der verstorbenen Person von niemandem reprä­sentiert werden (weil keine erbberechtigen Kinder, Enkel, Urenkel etc. vorhanden sind), so wächst sein Anteil verhältnismäßig seinen Geschwistern zu.

Erbschaft: Keine Nachkommen

Gibt es keine Nachkommen, so fällt das Erbe den Eltern der verstorbenen Person zu. Sind diese bereits verstorben, kommen deren ­andere Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen der verstorbenen Person zum Zug. Gibt es in dieser Linie keine Erben, so sind die Großeltern bzw. deren Nach­kommen, also die blutsverwandten Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie deren Nachfahren erbberechtigt. Gibt es keine ­lebenden Nachkommen, Eltern oder Groß­eltern, so fällt das Erbe den Urgroßeltern der verstorbenen Person zu, allerdings nicht ­deren Nachkommen. Sind diese ebenfalls ­bereits verstorben und werden auch keine anderen Erben gefunden, so fällt der Nachlass dem Staat zu.

Lebensgefährten, Ehegatten und eingetragene Partner

Ohne Testament gehen Lebensgefährten leer aus

Achtung: Lebensgefährten oder angehei­ratete Verwandte sind nicht automatisch erbberechtigt. Sollen sie erben, müssen sie ausdrücklich bedacht werden! Kinder von Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur nach dem leiblichen Elternteil erbberechtigt. Will der nicht leibliche Elternteil diesen Kindern etwas vermachen, so muss er dies ebenfalls in einem Testament oder Vermächtnis ausdrücklich festhalten!

Sonderstellung für Ehegatten und eingetragene Partner

Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehepartner oder eingetragenen Partner, so fällt diesem, unabhängig von der Anzahl der Kinder des Erblassers, ein Drittel des Nachlasses zu. Sind keine Nachkommen vorhanden, fallen dem verbleibenden (Ehe-)Partner zwei Drittel zu, den Eltern (bzw. den Geschwistern der verstorbenen Person oder deren Großeltern) ein Drittel. Gibt es in dieser Linie keine erbberechtigten Personen, so erhält der verbleibende (Ehe-)Partner auch deren Anteil. Die Nachkommen verstorbener Geschwister oder verstorbener Großelternteile gehen leer aus.

Im Rahmen des sogenannten ehelichen Vorausvermächtnisses erhält der verbliebene (Ehe-)Partner hinsichtlich der Nutzung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrates zwar besondere Nutzungsrechte, im Rahmen der Erbschaft Eigentum daran zu erwerben ist aber nur entsprechend dem Wert des gesetzlichen Erbteils möglich. Unterlag die gemeinsame Wohnung dem Mietrechtsgesetz, dann haben (Ehe-)Partner ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.

Gültigkeit nur bei aufrechter Ehe oder Partnerschaft

Achtung: Das alles gilt ausschließlich bei aufrechter Ehe oder Partnerschaft, nicht für ­Geschiedene! Lebensgefährten haben ein Eintrittsrecht, wenn sie entweder gleich­zeitig mit dem Hauptmieter eingezogen sind oder mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Lebensgefährten sind also ­unter bestimmten Voraussetzungen auch begünstigt, allerdings nur im Miet- und nicht im Erbrecht!

Hat der Erblasser Wünsche, die von diesem System abweichen, so muss er sie aus­drücklich kundtun. Im Idealfall macht er das in Form eines klaren, unmissverständlichen, juristisch korrekten Testaments.

Formale Vorschriften, Zeugen

Was für Testament und Zeugen gilt

Grundsätzlich gilt: Werden formale Vorschriften nicht eingehalten, ist das Testament ungültig. Schreibt jemand sein Testament mit der Hand, so genügt die eigene Unterschrift. Sinnvoll ist es auch, ein Datum einzufügen sowie bei längeren Testamenten die einzelnen Seiten zu nummerieren und ebenfalls jeweils mit Unterschrift und Datum zu versehen. Allfällige Korrekturen, Ergänzungen und Nachträge müssen ebenfalls mit der Hand ge- und unterschrieben werden, andernfalls sind sie ungültig.

Das fremdhändige Testament tippt der Erblasser entweder in einen PC oder mit einer Schreibmaschine oder es wird von einer ­anderen Person handschriftlich nieder­geschrieben bzw. getippt.

Vier Formvorschriften

Damit es gültig ist, muss es vier Formvorschriften erfüllen:

  • Das Testament muss vom Erblasser und von drei fähigen Zeuginnen oder Zeugen jeweils eigenhändig unterschrieben werden. Es muss also insgesamt vier Unterschriften aufweisen.
  • Die Unterschriften müssen direkt auf dem Testament stehen. Stehen sie nur auf dem Kuvert oder auf einem Beiblatt, sind sie nicht gültig.
  • Die Unterschriften der Zeugen müssen ­einen Zusatz enthalten, der auf ihre Zeugenschaft hinweist.
  • Von den drei Zeugen müssen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein.

Den Inhalt des Testaments selbst müssen die drei Zeugen aber nicht kennen. Sie bestä­tigen lediglich, dass das Testament den ­letzten Willen des Testators enthält.

Will ein Testator sein fremdhändiges Testament ändern, korrigieren oder überhaupt widerrufen, so kann er das auch ohne Zeugen machen, allerdings nur in der vorgesehenen gesetzlichen Testamentsform. Soll die Korrektur ohne Zeugen erfolgen, muss diese also den Formvorschriften des eigenhändigen Testaments entsprechen.

An die Zeugenschaft werden sehr strenge Anforderungen gestellt:

  • Die Zeugen müssen wissen, dass sie ein Testament bezeugen. Am besten bitten Sie ganz unmissverständlich: „Ich möchte Sie bitten, mein Testamentszeuge zu sein.“ ­Achtung: Dazu muss die Person auch die Sprache, in der Sie sie bitten, nachweislich ausreichend beherrschen!
  • Im Testament Begünstigte sowie mit den Begünstigten verwandte oder verschwägerte Personen sind keine gültigen Zeugen.
  • Die Zeugen müssen über 18 Jahre alt und bei geistiger Gesundheit sein. Sie dürfen nicht blind, taub oder stumm sein.

Achtung: Werden die Formvorschriften oder auch die Anforderungen an die Zeugen nicht eingehalten, ist das Testament ungültig!

Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nicht vergessen

Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nicht vergessen

Das Testament ist der einzige Weg, Personen abseits der gesetzlichen Erbfolge im Nachlass zu bedenken. Und den gesetzlichen Erben kann man damit unterschiedlich große Teile zukommen lassen. Kinder (bzw. deren Kinder) und (Ehe-)Partner bzw. gegebenenfalls die eigenen Eltern gänzlich zu enterben, ist allerdings so gut wie unmöglich.

Die Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner der verstorbenen Person bekommen als Pflichtteil die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten. Bei Vorfahren beträgt der Pflichtteil ein Drittel des gesetzlichen Erbteils.

Nur Anspruch auf Geldsumme

Wenn zwischen der verstorbenen Person und einem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, wie es zu solchen Verwandten gewöhnlich in einer ­Familie herrscht, dann kann der entsprechende Pflichtteil halbiert werden. Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass, auch nicht auf die Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände oder -teile. Sie haben lediglich Anspruch auf die Zahlung einer dem Wert ihres Anteils entsprechenden Geldsumme.

Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt

Hinterlegung beim Notar oder Rechtsanwalt

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass sein Testament nach dem Ableben nicht „ver­schwindet“, hinterlegt es bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Der registriert es im Zentralen Testamentsregister, in dem der für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Notar dann ­überprüft, ob ein Testament der verstorbenen Person vorliegt.

Buchtipp: "Erben ohne Streit"

Streit unter Erben ist keine Seltenheit. Wer rechtzeitig klare Regelungen trifft, kann dem vorbeugen. Unser Buch gibt Aufschluss darüber, was genau alles zu regeln ist. Es zeigt, wie man ein Testament verfasst, wie der Ehepartner abgesichert werden kann und wie man Einfluss auf die Erbfolge nehmen kann.

www.konsument.at/erben

Aus dem Inhalt

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Wie man ein Testament verfasst
  • Was zur Verlassenschaft zählt
  • Die Aufgaben des Notars
  • Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
  • Nützliche Vollmachten und Verfügungen

172 Seiten, 19,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Erben ohne Streit + Einkaufstasche

 

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