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Sparzinsen - Verhandlungssache

Bei Sparbüchern mit variabler Verzinsung dürfen Banken den Zinssatz nicht mehr willkürlich anpassen. Doch auch die neuen Klauseln haben Tücken.

Sparzinsen nicht nach Gutdünken anpassen

Wie so oft war es der Oberste Gerichtshof, der die Dinge ins Rollen brachte. Er erklärte die Praxis der Geldinstitute für rechtswidrig, Sparzinsen nach Gutdünken anzupassen. Wir hatten im Auftrag des Ministeriums für Soziales und Konsumentenschutz ein Verfahren geführt und gewonnen.

Neue Klauseln für Sparer

So haben die Banken ab Jänner 2007 neue Bestimmungen zur Anpassung von Sparzinsen eingeführt. Doch auch die haben ihre Tücken. Zum einen wird oft mit der absoluten Veränderung des Wertes gerechnet: Die Zinsveränderung wird an einen Indikator wie den Euribor oder den Leitzinssatz gebunden, der Prozentsatz, um den dieser Indikator steigt oder fällt, wird 1 : 1 auf den Sparzinssatz umgelegt. Dadurch könnte es zu Minuszinsen kommen, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Sparbuch mit variablem Zinssatz wird aktuell mit 2 Prozent verzinst. Fällt der Indikator um 2,5 Prozentpunkte, käme es zu negativen Zinsen („Konsument“ 3/2007 hat berichtet).

Große Verwirrung

Das ist nicht das Einzige, was wir an den neuen Sparzinsenregeln kritisieren. Man hat den Eindruck, dass hier gezielt Verwirrung gestiftet werden soll. Im April erhielten Sparer der P.S.K. neue Allgemeine Sparbedingungen (ABES) zugeschickt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass man diesen Bedingungen zustimmt, wenn man nicht bis Ende Juli 2007 widerspricht. Noch etwas wurde den Sparern mitgeteilt: Ihre Sparbücher mit Bindefrist würden automatisch auf ein so genanntes P.S.K.-Bonussparbuch umgestellt, falls sie nicht bis Ende Juli auf ein anderes Sparprodukt umsteigen. Die bisherige Bindefrist würde aber weiter gelten (ausgenommen von dieser Regelung sind Kapital-, Prämien-, Nicki- und Führerscheinsparbücher).

Variabler Grundzinssatz bei P.S.K.-Bonussparbüchern

Der Teufel liegt – wie so oft – im Kleingedruckten. Gut versteckt im Klauselwust der ABES steht nämlich, dass für P.S.K.-Bonussparbücher der sogenannte variable Grundzinssatz gilt. Dieser wird durch Schalteraushang kundgemacht und beträgt derzeit 0,75 Prozent. Auf Deutsch und ohne Fach-kauderwelsch: Wenn ein Konsument die „Einladung“, sein Sparbuch umzustellen, nicht verstanden oder ignoriert hat, wurde sein P.S.K.-Sparbuch automatisch umgestellt – es gilt der neue, niedrige Basiszinssatz!

Automatisches Absinken

Vor der Umstellung betrug die Verzinsung auf solchen für 6 Monate gebundenen Sparbüchern meist deutlich mehr. Natürlich muss ein Sparer diesen neuen Bedingungen nicht zustimmen. Dann allerdings ist die BAWAG P.S.K. berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Daher sollte man reagieren und einen neuen Zinssatz ausverhandeln. Dabei muss man im Auge behalten, wie lange dieser Vertrag gilt. Denn am Ende der Gültigkeitsdauer sind wiederum die Zinsen zu verhandeln.

Zinssatz neu ausverhandeln

Ähnlich vorgegangen ist die österreichische Verkehrskreditbank, ein Tochterunternehmen der BAWAG P.S.K. Auch die Bank Austria Creditanstalt bietet Sparbücher mit individueller Zinsvereinbarung. Diese sind 6 Monate gebunden und nach Ablauf der Zeit muss man zur Bank, um den Zinssatz neu auszuhandeln. Versäumt man den Termin, sinkt der Zinssatz ebenfalls auf einen sehr niedrigen Basiswert („Konsument“ 5/2007 hat berichtet). Wir vermuten, dass auch andere Institute Klauseln verwenden, die die Sparbuchkunden zum regelmäßigen Verhandeln verpflichten. Wenn Ihre Bank solche Klauseln verwendet, schicken Sie uns bitte Kopien der Unterlagen, aus denen dies ersichtlich ist: VKI, Bereich Recht, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, oder per-E-Mail an: bneubauer@vki.at .

Angebot des VKI

Das OGH-Urteil hat auch Auswirkungen auf die Vergangenheit. Hat die Bank bei Sparbüchern mit variabler Verzinsung den Zinssatz nicht korrekt angepasst, sind unter bestimmten Voraussetzungen Nachforderungen sinnvoll. Auf der Internetseite unseres Bereiches Recht, www.verbraucherrecht.at , kann man kostenlos abschätzen lassen, ob die Bank die Sparzinsen korrekt angepasst hat. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen zum Thema und das OGH-Urteil im Wortlaut.

Sparzinsen: Kompetent mit "Konsument"

  • Neue Geschäftsbedingungen . Der OGH hat einige Klauseln für Sparbücher mit variabler Verzinsung für ungültig erklärt, daher geben die Banken neue Allgemeine Sparbedingungen (ABES) heraus.
  • Minuszinsen möglich . Bei manchen der neuen Bedingungen sind wegen der Berechnungsmethode auch „Negativzinsen“ möglich.
  • Zum Verhandeln gezwungen. Manche Banken verpflichten die Sparkunden, die Zinsen regelmäßig nachzuverhandeln.

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