Nicht auf Fahrbahn schaufeln
So darf die weiße Pracht nicht etwa einfach auf die Fahrbahn geschaufelt werden. Bei Gefährdung anderer Straßenbenutzer droht nämlich eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro. Auch muss Glatteis durch geeignetes Streumaterial entschärft werden. Viele Hauseigentümer engagieren deshalb im Winter lieber eine professionelle Firma und wähnen sich damit auf der sicheren Seite. Doch Vorsicht: Ist im Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Aufgaben nach § 93 StVO übernommen werden, haftet nach wie vor der Liegenschaftseigentümer.
Sturz auf der Straßenmitte
Zur Verantwortung gezogen werden kann man im Übrigen auch, wenn ein Passant mitten auf der Straße zu Fall kommt, weil er vor einer nicht geräumten Gehsteigpassage ausgewichen ist. Und Liegenschaftseigentümer können auch dann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie von der Pflicht zum Winterdienst vor ihrem Grundstück entbunden sind, wenn die Gemeinde diesen über mehrere Jahre von sich aus ausgeübt hatte. Eine Befreiung liegt erst dann vor, wenn die Gemeinde schriftlich oder zumindest mündlich bestätigt hat, dass sie die Räum- und Streupflichten übernimmt.
Grenze der Zumutbarkeit
Ob eine Haftung des Eigentümers vorliegt oder nicht, ergibt sich nach Ansicht der obersten Richter allerdings auch aus der jeweils herrschenden Witterungslage. Demnach wird die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis eine Räumung beziehungsweise Maßnahmen gegen Glatteis selbst in kurzen Intervallen völlig zwecklos wären. Auch wenn ein Fußgänger aufgrund von Glatteis stürzt, zieht dies nicht automatisch eine Haftung für den Grundstückseigentümer nach sich. Das Unfallopfer muss nämlich den Beweis (Foto oder Zeugenaussagen) erbringen, dass der Winterdienst unzureichend war.
Beweise sichern
Stürzt ein Fußgänger, ist eine Beweissicherung für ein mögliches späteres Verfahren oder eine Strafanzeige, wenn es durch den Sturz zu einer Körperverletzung kam, ratsam. Umgekehrt kann es sich auch für den Liegenschaftsbesitzer auszahlen, Beweisfotos zu schießen – etwa, um zu dokumentieren, dass er seiner Räumpflicht nachgekommen ist. Diese Pflicht gilt übrigens auch auf dem eigenen Grundstück: Zugänge zu Haus und Parkplätzen müssen sicher passierbar sein.
Gefahr von oben
Bei direkt an Straßen gelegenen Gebäuden sind außerdem Sicherungsmaßnahmen wegen potenzieller Dachlawinen zu treffen. Können Eis und Schnee nicht sofort entfernt werden, so müssen auf dem Gehsteig zumindest Warnhinweise (etwa Warnstangen) angebracht werden. Den Hauseigentümer trifft, sofern er nicht nachweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, dennoch eine weitgehende zivilrechtliche Haftung. Ein derartiger Schaden ist allerdings häufig durch die Haushalts- respektive Haftpflichtversicherung gedeckt.