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Schneeräumung
Bild: shutterstock/sokolovskaya

Schneeräumung - Eigentümer in der Pflicht

, aktualisiert am

Wenn Fußgänger im Winter auf schlecht geräumten Gehsteigen und Wegen stürzen, droht Liegenschaftseigentümern ein gerichtliches Nachspiel. Was Sie bei Schnee und Glatteis beachten müssen.

Lesen Sie auch: Schneeräumung: FAQ - Widrige Winterpflichten


Für viele sind weiße Weihnachten die Idealvorstellung. Auf Straßen und Gehsteigen kann die winterliche Pracht allerdings zur Gefahr werden. Autofahrer wie Fußgänger sollten sich der Situation angepasst, also vorsichtiger als sonst vorwärtsbewegen. ­Dafür, dass die Fahrbahnen in Dörfern und Städten sicher passierbar sind, hat die ­öffentliche Hand zu sorgen. Was Gehsteige und Gehwege betrifft, obliegt die Pflicht zur Schneeräumung den Eigentümern der jeweiligen Liegenschaft.

 

 

Früh aufstehen

Grundlage dafür ist § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach haben Grundstückseigentümer (bzw. von diesen damit betraute Mieter, wenn es sich etwa um ein Mehrparteienhaus handelt) dafür zu sorgen, dass Gehsteige und -wege, die sich entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von höchstens drei Metern befinden, von Schnee und Eis freigehalten werden. Im ­Übrigen gilt dies auch für andere Verunreinigungen wie etwa feuchtes Laub oder Hundekot.

Ein Meter breit

Ist kein Gehsteig vorhanden, sieht das Gesetz vor, dass der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu säubern ist. Besteht ­Eisglätte, ist die Rutschgefahr zudem mit ­geeignetem Streumaterial zu bannen. Die Verpflichtung gilt zwar nicht 24 Stunden lang, aber immerhin für den Zeitraum ­zwischen 6 und 22 Uhr. Für die Betroffenen ­bedeutet dies, dass mit dem Räumen bereits so zeitig begonnen werden muss, dass ­Gehwege beziehungsweise Straßenrand um Punkt 6 Uhr geräumt sind.

72-Euro-Strafe droht

Wer dabei nachlässig ist, dem droht eine Verwaltungsstrafe. Die Straßenverkehrsordnung (StVO § 99, Abs 4/h) nennt eine Strafe von bis zu 72 Euro. Rutscht ein Fußgänger auf dem glatten Gehsteig aus und verletzt sich, kann es sogar richtig unangenehm werden, etwa wenn es zu einem gerichtlichen Strafverfahren oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wie etwa Schmerzensgeld kommt. Vor Strafe ist man unter Umständen selbst dann nicht ­gefeit, wenn man den Schnee vom Gehsteig geräumt hat. Denn dabei muss darauf geachtet werden, dass es auch ordnungsgemäß geschieht.

Haftung je nach Witterung

Nicht ­auf Fahrbahn schaufeln

So darf die weiße Pracht nicht ­etwa einfach auf die Fahrbahn geschaufelt werden. Bei Gefährdung anderer Straßen­benutzer droht nämlich eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro. Auch muss ­Glatteis durch geeignetes Streumaterial entschärft werden. Viele Hauseigentümer ­engagieren deshalb im Winter lieber eine professionelle Firma und wähnen sich damit auf der sicheren Seite. Doch Vorsicht: Ist im Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Aufgaben nach § 93 StVO übernommen werden, haftet nach wie vor der Liegenschaftseigentümer.

Sturz auf der Straßenmitte

Zur Verantwortung gezogen werden kann man im Übrigen auch, wenn ein Passant mitten auf der Straße zu Fall kommt, weil er vor einer nicht geräumten Gehsteigpassage ausgewichen ist. Und Liegenschaftseigentümer können auch dann nicht ohne Weiteres ­davon ausgehen, dass sie von der Pflicht zum Winterdienst vor ihrem Grundstück entbunden sind, wenn die Gemeinde diesen über mehrere Jahre von sich aus ausgeübt hatte. Eine Befreiung liegt erst dann vor, wenn die Gemeinde schriftlich oder zumindest mündlich bestätigt hat, dass sie die Räum- und Streupflichten übernimmt.

Grenze der Zumutbarkeit

Ob eine Haftung des Eigentümers vorliegt oder nicht, ergibt sich nach Ansicht der ­obersten Richter allerdings auch aus der ­jeweils herrschenden Witterungslage. Demnach wird die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis eine Räumung beziehungsweise Maßnahmen ­gegen Glatteis selbst in kurzen Intervallen völlig zwecklos wären. Auch wenn ein Fußgänger aufgrund von Glatteis stürzt, zieht dies nicht automatisch eine Haftung für den Grundstückseigentümer nach sich. Das Unfall­opfer muss nämlich den Beweis (Foto oder Zeugenaussagen) erbringen, dass der Winterdienst unzureichend war.

Beweise sichern

Stürzt ein Fuß­gänger, ist eine Beweissicherung für ein mögliches späteres Verfahren oder eine Strafanzeige, wenn es durch den Sturz zu einer Körper­verletzung kam, ratsam. Umgekehrt kann es sich auch für den Liegenschaftsbesitzer auszahlen, Beweisfotos zu schießen – ­etwa, um zu dokumentieren, dass er seiner Räum­pflicht nachgekommen ist. Diese Pflicht gilt ­übrigens auch auf dem eigenen Grundstück: Zugänge zu Haus und Parkplätzen müssen ­sicher passierbar sein.

Gefahr von oben

Bei direkt an Straßen gelegenen Gebäuden sind außerdem Sicherungsmaßnahmen ­wegen potenzieller Dachlawinen zu treffen. Können Eis und Schnee nicht sofort entfernt werden, so müssen auf dem Gehsteig zu­mindest Warnhinweise (etwa Warnstangen) angebracht werden. Den Hauseigentümer trifft, sofern er nicht nachweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforder­liche Sorgfalt angewendet hat, dennoch eine weitgehende zivilrechtliche Haftung. Ein derartiger Schaden ist allerdings häufig durch die Haushalts- respektive Haftpflichtversicherung gedeckt.

Tipps: Winterdienst

  • Eigentümer: Der Grundeigentümer (ob das Grundstück bebaut ist oder nicht) ist im Orts­gebiet verpflichtet, Gehsteige und Gehwege, die entlang der eigenen Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern liegen, zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu säubern sowie bei Glatteis zu streuen.
  • 1 Meter: Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand auf 1 Meter Breite zu säubern.
  • Streumittel: Manche Gemeinden/Städte (z.B. Wien, Baden) oder Länder haben eigene Winterdienstverordnungen. Hier ist geregelt, welche Streumittel erlaubt sind.
  • Warnung: Vor Stellen, an denen regelmäßig Glatteis auftritt, müssen Warntafeln aufgestellt werden.
  • Fußgänger, die sich nicht auf winterliche Verhältnisse eingestellt haben, beispielsweise durch geeignetes Schuhwerk, kann bei einem Unfall ein Mitverschulden treffen. Gleiches gilt, wenn man etwa erkennbaren Glatteisflächen nicht ausweicht, soweit das möglich ist.

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