Mietzinsminderung prinzipiell möglich
Prinzipiell haben Sie selbstverständlich das Recht auf Mietzinsminderung, allerdings nur für jene Tage, an denen der Parkplatz unbenutzbar ist. Gemäß § 1096 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der unter anderem die Mietzinsminderung regelt, gehört zu den Pflichten des Vermieters auch die Sorge für die gefahrlose Benutzung der Anlage und damit auch das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis.
Mängel mittels Fotos dokumentieren
Vorsichtshalber sollten Sie allerdings in Ihrem Mietvertrag nachsehen, ob dort nicht etwa vereinbart ist, dass sich die Mieter selbst um die Parkplätze kümmern müssen. Dies kommt hin und wieder vor und wäre auch zulässig. Sollte aber keine solche Regelung vorliegen, müssen Sie die mangelhafte Schneeräumung dokumentieren, etwa mit Fotos. Hilfreich wäre es außerdem, wenn Sie sich mit den anderen Parkplatzbenutzern zusammenschließen und gemeinschaftlich protestieren oder für den Zeitraum eine Mietzinsminderung vornehmen, zu dem die Parkplätze wegen mangelhafter Räumung nicht benutzt werden können.