Ungewollter Zusatzservice beim Juwelier
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Frage
Wir haben eine wasserdichte Armbanduhr für einen Batteriewechsel zum Juwelier gebracht – und mussten bei Abholung auch einen Wasserdichtheitstest bezahlen. Darauf wurden wir aber nicht hingewiesen. Ist das rechtens?
Antwort
Als Konsument:innen beauftragten Sie den Juwelier lediglich mit dem Batterietausch. Der Juwelier kann aber darauf vertrauen, dass, wenn jemand eine wasserdichte Uhr zum Batterietausch abgibt, zugleich auch ein Dichtungstest durchgeführt werden soll, damit die Uhr auch weiterhin wasserdicht ist. Der Juwelier konnte den Auftrag als redlicher Erklärungsempfänger nur inklusive Dichtungsprüfung verstehen. Die Parteien wollen somit nicht dasselbe, aufgrund der Vertrauenstheorie liegt aber normativer Konsens vor und Sie schließen den Vertrag inklusive Dichtheitsprüfung ab.
Der Juwelier leistet somit vertragsgemäß und kann die Dichtungsprüfung auch verrechnen. Wir empfehlen Verbraucher:innen, bei Werkverträgen im Vorhinein einen schriftlichen Kostenvoranschlag einzuholen, damit es keine negativen Überraschungen beim Werklohn gibt. Für die Konsument:innen ist der Kostenvoranschlag mit Gewähr, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist, und kann vom Unternehmer auch nicht überschritten werden.
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Kostenvoranschlag
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