Fürs Abnehmen ist eine Diät nötig. Doch dies wurde Frau N. beim Vertragsabschluss mit Figurella verschwiegen. Daher war sie berechtigt, die Behandlung abzubrechen und das vereinbarte Entgelt nicht zu bezahlen, befand das Gericht.
LG Linz 9. 10. 2002, 11 R 136/02z