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RLB Steiermark: gesetzwidrige Depotübertragungsgebühr - VKI gewinnt Klage

Der VKI klagte die Raiffeisenlandesbank Steiermark AG unter anderem wegen einer Depotübertragungsgebühr in Höhe von 40 Euro pro Position.  Die Gebühr fiel für Kunden auch bei Kündigung durch die Depotbank an. Das Oberlandesgericht Graz befand die Klausel für gesetzwidrig.

VKI gewinnt Klage

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Raiffeisenlandesbank (RLB) Steiermark AG. Unter anderem sah eine Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft vor, dass bei einem Depotübertrag eine Übertragungsgebühr von 40,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fremdspesen pro Position anfällt. Es war sogar möglich, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Bank selbst das Depot kündigt. Dies ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Die Klausel ist daher unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rückforderung von Gebühren

Nach Auffassung des VKI darf sich die RLB Steiermark nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, auch nicht in jenen Fällen, bei denen die Depotübertragung vom Kunden in Auftrag gegeben wurde. Der VKI geht daher davon aus, dass alle Verbraucher, die aufgrund dieser Klausel bei der RLB Steiermark die Gebühren bezahlt haben, diese zurückfordern können, da keine Rechtsgrundlage für diese Gebühr besteht.

Weitere Informationen zum Urteil und einen kostenlosen Musterbrief zur Rückforderung von Gebühren finden Sie auf Gesetzwidrige Depotübertragungsgebühr der RLB Steiermark

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