Gerade in der Hauptreisezeit häufen sich in der Regel die Beschwerden von Pauschaltouristen. Hier erfahren Sie an Hand der Frankfurter Liste, welche Rückforderungen möglich sind.
Hotel überbucht
Das gebuchte Hotel ist überbucht und man kommt in eine Absteige, statt "feinem Sandstrand" findet man eine Felsenbucht, statt Ruhe quält Baulärm und was es sonst noch an regelmäßig wiederkehrenden Beschwerden gibt.
Prospekt muss Versprechen einhalten
Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit : Alles was der Reiseprospekt beschreibt oder mit bunten Fotos bebildert, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Reiseveranstalter muss für diese versprochenen Leistungen einstehen - unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und Sie als Kunde haben ein Recht auf Gewährleistung.
Vor Ort Verbesserung verlangen
Das bedeutet: Sie sollten in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen. Ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür müssen Sie keine Aufzahlung leisten.
Alles dokumentieren
Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollten Sie Beweise sichern: Machen Sie Fotos und Videos von den Baumaschinen die lärmen, notieren Sie Namen und Adressen (günstig auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und lassen Sie sich von der Reiseleitung schriftlich bestätigen, dass Sie die Mängel entsprechend gerügt haben.
Zurück in der Heimat können Sie Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollten Sie (mit eingeschriebenem Brief) die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag Sie zurück verlangen.
Frankfurter Liste für Reisepreisminderung
Wie viel können Sie für welche Mängel zurück verlangen? Hier ist die Frankfurter Liste für Reisepreisminderung eine gute Hilfe (auch als Frankfurter Tabelle bezeichnet). Sie beinhaltet jene Prozentsätze, die ein Frankfurter Gericht (ein Senat für Reiserecht) für die typischen Mängel angemessen erachtet. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste. Es ist aber niemand - kein Gericht oder Veranstalter - gezwungen, genau die Prozentsätze zu bezahlen, die sich in der Liste finden. Das müsste im Einzelfall das Gericht entscheiden (sofern Sie sich nicht außergerichtlich einigen).
Auch Schadenersatz ist möglich
Trifft den Reiseveranstalter im Heimatland oder seine Partner am Urlaubsort (Juristen sprechen von "Erfüllungsgehilfen") am verpatzten Urlaub ein Verschulden, dann steht Ihnen neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn Sie also statt der Urlaubsfreuden durch ein verdorbenes "All-Inclusive-Buffet" an Brech-Durchfall erkranken und ins Bett müssen, dann haben sie auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Sie müssen Ihren Fall – das ist wichig - umfassend dokumentieren: Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage, Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (ärztliche Atteste, Stuhlproben, ...). Juristen sagen in solchen Fällen: „Wer schreibt, der bleibt“ (= setzt sich durch).
Geld für entgangene Urlaubsfreuden
Seit 1.1.2004 sind auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, können Sie auch in Österreich nunmehr Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend machen. Wenn man die detusche Rechtssprechung als Maßstab nimmt, dann können Ersatzforderungen bei rund 50 bis 70 Euro pro Tag und Person liegen.
Geld statt Gutschein
Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz. Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.
Sofort reagieren
Gewährleistungsansprüche müssen Sie binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub geltend machen, Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Eintritt des Schadens. Wir empfehlen: Machen Sie Ihre Ihre Ansprüche so rasch wie möglich geltend. Je länger Sie damit zuwarten, desto schwieriger wird es, Beweise vorzulegen (Beweisnotstand).