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Reisemängel & Ärger im Urlaub: Frankfurter Liste - Geld zurück

Gerade in der Hauptreisezeit häufen sich in der Regel die Beschwerden von Pauschaltouristen. Hier erfahren Sie an Hand der Frankfurter Liste, welche Rückforderungen möglich sind.

Hotel überbucht

Das gebuchte Hotel ist überbucht und man kommt in eine Absteige, statt "feinem Sandstrand" findet man eine Felsenbucht, statt Ruhe quält Baulärm und was es sonst noch an regelmäßig wiederkehrenden Beschwerden gibt.

Prospekt muss Versprechen einhalten

Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit : Alles was der Reiseprospekt beschreibt oder mit bunten Fotos bebildert, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Reiseveranstalter muss für diese versprochenen Leistungen einstehen - unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und Sie als Kunde haben ein Recht auf Gewährleistung.

Vor Ort Verbesserung verlangen

Das bedeutet: Sie sollten in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen. Ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür müssen Sie keine Aufzahlung leisten.

Alles dokumentieren

Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollten Sie Beweise sichern: Machen Sie Fotos und Videos von den Baumaschinen die lärmen, notieren Sie Namen und Adressen (günstig auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und lassen Sie sich von der Reiseleitung schriftlich bestätigen, dass Sie die Mängel entsprechend gerügt haben.

Zurück in der Heimat können Sie Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollten Sie (mit eingeschriebenem Brief) die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag Sie zurück verlangen.

Frankfurter Liste für Reisepreisminderung

Wie viel können Sie für welche Mängel zurück verlangen? Hier ist die Frankfurter Liste für Reisepreisminderung eine gute Hilfe (auch als Frankfurter Tabelle bezeichnet). Sie beinhaltet jene Prozentsätze, die ein Frankfurter Gericht (ein Senat für Reiserecht) für die typischen Mängel angemessen erachtet. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste. Es ist aber niemand - kein Gericht oder Veranstalter - gezwungen, genau die Prozentsätze zu bezahlen, die sich in der Liste finden. Das müsste im Einzelfall das Gericht entscheiden (sofern Sie sich nicht außergerichtlich einigen).

Auch Schadenersatz ist möglich

Trifft den Reiseveranstalter im Heimatland oder seine Partner am Urlaubsort (Juristen sprechen von "Erfüllungsgehilfen") am verpatzten Urlaub ein Verschulden, dann steht Ihnen neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn Sie also statt der Urlaubsfreuden durch ein verdorbenes "All-Inclusive-Buffet" an Brech-Durchfall erkranken und ins Bett müssen, dann haben sie auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Sie müssen Ihren Fall – das ist wichig - umfassend dokumentieren: Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage, Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (ärztliche Atteste, Stuhlproben, ...). Juristen sagen in solchen Fällen: „Wer schreibt, der bleibt“ (= setzt sich durch).

Geld für entgangene Urlaubsfreuden

Seit 1.1.2004 sind auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, können Sie auch in Österreich nunmehr Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend machen. Wenn man die detusche Rechtssprechung als Maßstab nimmt, dann können Ersatzforderungen bei rund 50 bis 70 Euro pro Tag und Person liegen.

Geld statt Gutschein

Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz. Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Sofort reagieren

Gewährleistungsansprüche müssen Sie binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub geltend machen, Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Eintritt des Schadens. Wir empfehlen: Machen Sie Ihre Ihre Ansprüche so rasch wie möglich geltend. Je länger Sie damit zuwarten, desto schwieriger wird es, Beweise vorzulegen (Beweisnotstand).

Mängel bei der Unterkunft

Reisepreisminderung durch Mängel bei der Unterkunft

Mangel

Minderung in %

Anmerkungen

Abweichung von dem gebuchten Objekt

10 - 25

je nach Entfernung

Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5 - 15

 

Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5 - 10

 

Abweichende Art der Zimmer

 

Entscheidend ist, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte Personen zusammengelegt werden

a) DZ statt EZ

20

 

b) DreibettZ statt EZ

25

 

c) DreibettZ statt DZ

20 - 25

 

d) VierbettZ statt DZ

20 - 30

 

Mängel in der Ausstattung des Zimmers

 

 

a) zu kleine Fläche

5 - 10

 

b) fehlender Balkon

5 - 10

bei Zusage/ je nach Jahreszeit

c) fehlender Meerblick

5 - 10

bei Zusage

d) fehlendes (eigenes) Bad/WC

15 - 25

bei Buchung

e) fehlendes (eigenes) WC

15

 

f) fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

g) fehlende Klimaanlage

10 - 20

bei Zusage/ je nach Jahreszeit

h) fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

i) zu geringes Mobiliar

5 - 15

 

k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10 - 50

 

l) Ungeziefer

10 - 50

 

 

 

 

6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen

 

 

a) Toilette

15

 

b) Bad/Warmwasserboiler

15

 

c) Stromausfall/Gasausfall

10 - 20

 

d) Wasser

10

 

e) Klimaanlage

10 - 20

je nach Jahreszeit

f) Fahrstuhl

5 - 10

je nach Stockwerk

 

 

 

7. Service

 

 

a) vollkommener Ausfall

25

 

b) schlechte Reinigung

10 - 20

 

c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)

5 - 10

 

8. Beeinträchtigungen

 

 

a) Lärm am Tage

5 - 25

 

b) Lärm in der Nacht

10 - 40

 

c) Gerüche

5 - 15

 

9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)

20 - 40

je nach Art der Projekt-Zusage (z.B. "Kururlaub")

Mängel bei der Verpflegung

Mängel bei der Verpflegung

Mangel

Minderung in %

Anmerkungen

1. Vollkommener Ausfall

50

 

2. Inhaltliche Mängel

 

 

a) eintöniger Speisenzettel

5

 

b) nicht genügend warme Speisen

10

 

c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen

20 - 30

 

3. Service

 

 

a) Selbstbedienung (statt Kellner)

10 - 15

 

b) lange Wartezeiten

5 - 15

 

c) Essen in Schichten

10

 

d) Verschmutzte Tische

5 - 10

 

e) Verschmutztes Geschirr/Besteck

10 - 15

 

4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5 - 10

bei Zusage

Sonstige Mängel

Reisepreisminderung bei sonstigen Mängeln

Mangel

Minderung in %

Anmerkungen

1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10 - 20

bei Zusage

2. Fehlendes Hallenbad

 

bei Zusage

a) bei vorhandenem Swimmingpool

10

soweit nach Jahreszeit benutzbar

b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

 

3. Fehlende Sauna

5

bei Zusage

4. Fehlender Tennisplatz

5 - 10

bei Zusage

5. Fehlendes Mini-Golf

3 - 5

bei Zusage

6. Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule

5 - 10

bei Zusage

7. Fehlende Reitmöglichkeit

5 - 10

bei Zusage

8. Fehlende Kinderbetreuung

5 - 10

bei Zusage

9. Unmöglichkeit des Badens im Meer

10 - 20

je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

10. Verschmutzter Strand

10 - 20

(bei Zusage)

11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5 - 10

bei Zusage (je nach Ersatzmöglichkeit)

12. Fehlende Snack- oder Strandbar

0 - 5

je nach Ersatzmöglichkeit (bei Zusage)

13. Fehlender FKK-Strand

10 - 20

bei Zusage

14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

 

bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit

a) bei Hotelverpflegung

0 - 5

 

b) bei Selbstverpflegung

10 - 20

 

15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nachtclub, Kino, Animateure)

5 - 15

bei Zusage

16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0 - 5

je nach Ausweichmöglichkeit

17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20 - 30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges

18. Fehlende Reiseleitung

 

 

a) bloße Organisation

0 - 5

 

b) bei Besichtigungsreisen

10 - 20

 

c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20 - 30

bei Zusage

19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für:

a) im gleichen Hotel

 

1/2 Tag

b) in anderes Hotel

 

1 Tag

Mängel beim Transport

Mängel beim Transport

Mangel

Minderung in %

Anmerkung

1. Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

2. Ausstattungsmängel

 

 

a) niedrigere Klasse

10 - 15

 

b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard

5 - 10

 

3. Service

 

a) Verpflegung

5

 

b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

4. Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransportmittels

Hintergrundinfos zur Frankfurter Liste

Hintergrundinfos zur Frankfurter Liste

Wenn sie selbst den Minderungsbetrag berechnen wollen, beachten Sie bitte folgende Punkte:

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. 

Mangel zählt, nicht Besonderheiten des Urlaubers

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Dies ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen:

a) Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonderer erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50% erhöht werden.

b) Bei Mängeln der Gruppe III (Sonstiges) unterbleibt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

Gesamtpreis ist die Basis

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben

a) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels oder Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.

b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens zehn Prozent) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.

c) Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Erholungsaufenthalt), von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reisteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. Ziffer 3, b und Ziffer 5 bleiben unberührt. Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen.

Versicherungsleistungen abziehen

d) Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz.

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängel werden die Prozentsätze addiert.

Vollpension

a) Ist die Leistung von Unterkunft und Vollpension Gegenstand des Vertrages, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Unterkunft (Gruppe I) 50%
Verpflegung (Gruppe II) 50%
Sonstiges (Gruppe III) 30%
Transport (Gruppe IV) 20%

Halbpension

b) Ist die Leistung von Unterkunft und Halbpension Gegenstand des Vertrages, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (Unterkunft; mit Ausnahme der Position I/1.) um 25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 25%.

Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I 62,5%
Gruppe II 37,5%
Gruppe III 30%
Gruppe IV 20%

Zimmer mit Frühstück

c) Ist die Leistung von Unterkunft und Frühstück Gegenstand des Vertrages, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 66,6% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I 83,3%
Gruppe II 16,7%
Gruppe III 30%
Gruppe IV 20%

Nächtigung ohne Verpflegung

d) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung), so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.

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