Über 900 Euro sollte eine Interessentin für die Vermittlung einer Mietwohnung bezahlen. Sie war aber von dem Mietangebot korrekt zurückgetreten. Wir konnten helfen. - In der Rubrik "Ein Fall für KONSUMENT" berichten wir über Fälle aus unserer Beratung.
Frau Mück war auf der Suche nach einer Mietwohnung und hatte bei RealBüro Sabine Steinecker (Wien) ein interessantes Objekt entdeckt. Sie vereinbarte einen Besichtigungstermin. Die Wohnung gefiel ihr ausnehmend gut und so legte sie noch am selben Tag ein Mietanbot.
Kein Bürge für den Mietvertrag
Da sie selbst aktuell keinen Einkommensnachweis vorlegen konnte, brauchte sie Bürgen. Sie bat verschiedene Personen, für sie zu bürgen, doch letztlich kam keine Bürgschaft zustande. Zwei Tage nachdem Frau Mück das Mietanbot gelegt hatte, trat sie davon wieder zurück. Das RealBüro Sabine Steinecker erklärte nun, dass Frau Mück einen Vermittlungsauftrag erteilt habe, von dem es keine Rücktrittsmöglichkeit gebe. Sie habe kein kostenfreies Rücktrittsrecht. Das Unternehmen schickte Frau Mück eine Honorarnote.
Rücktritt innerhalb einer Woche
Sie sollte für die Vermittlungstätigkeit des Real-Büros 946,03 € bezahlen. Frau Mück suchte daraufhin unser Beratungszentrum auf, um sich mit Rat und Tat unterstützen zu lassen. Unsere Juristin konnte die Rechtsansicht des RealBüros Sabine Steinecker absolut nicht nachvollziehen. Frau Mück stand der kostenfreie Rücktritt vom Anbot zu: Denn laut § 30a Konsumentenschutzgesetz haben Wohnungssuchende das Recht, von einem Anbot binnen einer Woche kostenfrei zurückzutreten, wenn es am Tag der Wohnungs-Erstbesichtigung abgegeben wurde. Frau Mück erfüllte alle für diesen Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen.
Wir intervenierten
Unsere Juristin stellte den Sachverhalt in ihrem Interventionsschreiben nochmals dar und forderte vom RealBüro Sabine Steinecker eine schriftliche Bestätigung, dass an Frau Mück keine Zahlungsforderungen mehr gestellt würden. Das Unternehmen antwortete prompt. Man habe Frau Mück noch extra gefragt, ob es eine Bürgschaft gebe, da eine Wohnungsbesichtigung sonst keinen Sinn gemacht hätte. Frau Mück habe dies bejaht. Trotzdem sicherte das RealBüro schließlich zu, auf die an Frau Mück gestellte Forderung zu verzichten.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
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