Kompliziert aber möglich: Wenn Sie einen Prozess verlieren und zu Schadenersatz verurteilt werden, können Sie sich die Mehrwertsteuer zurückholen.
Sie haben einen Prozess verloren und sind dem Gegner zu Schadenersatz verpflichtet; in der Regel geht es um den Ersatz der Prozesskosten. Zu den Prozesskosten zählen unter anderem die Anwaltskosten des Prozessgewinners und dessen Ausgaben für einen Sachverständigen. Diese Rechnungen beinhalten auch 20 Prozent Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag. Sie müssen dem Prozessgewinner auch diese Mehrwertsteuer zurückzahlen (beim Prozessgewinner auch als "Vorsteuer“ bezeichnet).
Prozessgegner ist Unternehmer
Sie als Konsument können diese Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückbekommen. Ist Ihr Prozessgegner aber ein Unternehmer mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug, so wäre diesem dies möglich. Ihre Schadensersatzpflicht darf nicht dazu führen, dass der Prozessgegner mehr als den erlittenen Schaden erhält. Dies wäre dann der Fall, wenn der Prozessgewinner die gezahlte Vorsteuer sowohl vom Finanzamt als auch von Ihnen erhält.
Vorsteuer zurückholen
Sie können also vom Prozessgewinner die im Schadensersatz enthaltene Vorsteuer zurück verlangen, sofern der Prozessgewinner Unternehmer, d.h. vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das erkennen Sie u.a. daran, dass der Gewinner im Briefpapier, auf der Homepage, … eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat; sie beginnt in Österreich mit „ATU“.
Aufgliederung der Beträge
Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz sollten Sie daher über Ihren Anwalt eine Aufgliederung der Beträge samt Mehrwertsteuer anfordern. Prüfen Sie, ob der Prozessgegner vorsteuerabzugsberechtigt ist. Erforderlich hierfür ist auch, dass der gegnerische Anwalt bzw. Sachverständige seinem Mandanten (Unternehmer) die Mehrwertsteuer, … tatsächlich in Rechnung gestellt hat. Nur dann kann er die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Gebührenordnung
Wenn Sie den gegnerischen Anwalt auf der Basis der Gebührenordnung bezahlen (ohne Rechnung), gibt es diese Möglichkeit nicht. Der richtige Weg ist also:
- Gegnerischer Anwalt schickt seine Rechnung an Prozesssieger (seinen Mandanten).
- Sie zahlen Schadenersatz an den Prozessgegner.
- Sie holen sich die Vorsteuer zurück.
Dies ist bis zu drei Jahre im Nachhinein möglich. Sie könnten also auch für verlorene Prozesse in der Vergangenheit noch etwas Geld erhalten.
Manche Anwälte wissen es nicht
Ihr Anwalt muss Sie auf diese Möglichkeit der Rückforderung hinweisen. Unterbleibt dies, können Sie möglicherweise von Ihrem Rechtsvertreter Schadensersatz für die nicht zurückgeforderte Vorsteuer verlangen. Das wäre dann der nächste Prozess …
Ohne Unterstützung durch Gericht
Einfacher und praktikabler wäre es, würde der Richter bereits bei der Festlegung des Schadensersatzanspruchs die Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Prozessgewinners prüfen. Das Gericht könnte den Schadensersatz in diesem Fall ohne die Vorsteuerbeträge festsetzen. Dies jedoch darf der Richter derzeit nicht – begründet mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2013. Begründet wird dies damit: Der Schadensersatzprozess soll nicht durch die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung komplizierter werden.
Zum Nachlesen: EGUStG Art XII Z3 und OGH GZ 9 Ob 59/12k vom 31.07.2013 - im Bundeskanzleramt RIS Informationsangebote
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