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Produkthaftung: Verätzungen - Ätzendes Shampoo

Beim Öffnen schoss der Inhalt aus der Flasche. Das Gericht sprach für die erlittenen Verätzungen Schadenersatz zu.

Eine Konsumentin wollte ein Shampoo gegen Kopfläuse anwenden. Warnhinweise auf der Flasche deklarierten es als reizend und feuergefährlich, doch ging die Gebrauchsanweisung nicht auf die richtige Vorgangsweise beim Öffnen ein. Daher nahm sie den Schraubverschluss von der Flasche, aber das Zäpfchen auf der Flaschenöffnung schnitt sie nicht weg, weil auf dessen Spitze ein nadelstichgroßer Punkt zu sehen war, der den Anschein einer Öffnung erweckte. Als kein Shampoo herauskam, drückte die Konsumentin an der Flasche, wodurch der Plastikstoppel herausgeschleudert wurde und der Flascheninhalt ihr in Augen und Mund spritzte. Verletzungen der Hornhaut sowie Verätzungen der Mundschleimhaut waren die Folge. Mit Unterstützung des VKI – im Auftrag des Justizministeriums – wurde der Hersteller des Shampoos aus dem Titel der Produkthaftung erfolgreich auf Schadenersatz geklagt. Das Erstgericht hatte den mangelnden Hinweis auf den Öffnungsmechanismus der Flasche als fehlerhaft eingestuft. Die Gegenseite hatte Berufung erhoben und ein 50-prozentiges Mitverschulden der Konsumentin eingewandt. Der Berufung wurde nicht stattgegeben, da die Klägerin – so das Berufungsgericht – nicht damit rechnen musste, dass die Verschlusskappe bei Anwendung von nicht allzu starkem Druck mehrere Meter weit fortgeschleudert würde und der Inhalt aus der Flasche herausspritzte.

LGZ Graz 17.4.2002, 17R 62/02s
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